zuvor dem Berufungsgegner durch Schriftsatz mitgeteilt»32 worden waren (§ 452 Abs. 2 FL-ZPO in neuer Fassung). Das Nachtragsgesetz gestaltete die Berufung zu einer (nur leicht eingeschränkten) vollen Berufung in dem Sinne aus, dass inner- halb der Berufungserklärung, das heisst mittels deren Anträgen und Gründen, neue Vorbringen zulässig waren. Mit anderen Worten han- delte es sich nicht um eine «unbeschränkte Neuerungserlaubnis»33: Neue Vorbringen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung waren grundsätzlich nur im Rahmen der bereits erfolgten Berufungs- erklärung zulässig, konnten also nicht völlig frei und unvorbereitet eingebracht werden.34 488§
11 Weiterentwicklungen 1916 bis 1924 32Sperl, S.422 Fn. 8, Hervorhebungen im Original. 33Delle-Karth, S.40. Daher trifft es nicht ganz zu, wenn Satter, S.314, bemerkte, es wären «auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel unbeschränkt zugelassen» (Hervorhebung E. S.) worden. 34Zum vorangehenden Absatz: (als historische Quelle) O. Na. vom 29. März 1922, S.1; (aus der Rechtswissenschaft) Delle-Karth, S.40; GMG-Komm. FL-ZPO, § 452 N. 12 m. w.
H.
§ 432 Abs. 1 FL-ZPO (alte Fassung) Das Berufungsgericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.§
432 Abs. 1 FL-ZPO (neue Fassung) Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Beru- fungsgründe von neuem öffentlich verhandelt und entschieden, soweit er nicht schon in dem Vorverfahren erledigt wird. § 423 Abs. 2 FL-ZPO (neu) Die Parteien können im Rahmen der Berufungsanträge und Beru- fungsgründe
neueAngriffs- und Ver teidigungsmittel, welche
in ers- ter Instanz nicht vorgebracht wor- den sind,insbesondere neue Tatsa- chen und Beweise vorbringen.