Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

allem die Berufung neu gestaltete. Das (dritte, zusammenfassende) Nachtrags-Gesetz vom 26. Mai 
192420 endlich übernahm wortwörtlich und gesamthaft die Änderungen der genannten beiden novellierenden Gesetze von 1921 und 1922, hob diese beiden auf und fügte weitere Änderungen hinzu. Obwohl die Novellierungen von 1921 und 1922 zeitlich früher erfolgten und inhaltlich das Nachtrags-Gesetz von 1924 vorwegnahmen bzw. darin später schlichtweg unverändert übernommen und erneut in Kraft gesetzt wurden, wird vorliegend allein auf das Nach- trags-Gesetz von 1924 abgestellt. Denn dieses fungierte damals als eigentliches, weil abschliessendes Nachtragsgesetz, indem es sämtliche in den vorangehenden Erlassen überbrückungsweise vorgenommenen Änderungen umfasste und künftighin systematisch wiedergab. 1.Verhandlung bereits an erster Tagsatzung Die obligatorische Trennung zwischen erster Tagsatzung und Tagsat- zung zur mündlichen Verhandlung, die für Streitwerte über 1000 Kro- nen statuiert und beispielsweise von Hämmerle kritisiert21 worden war, wurde aufgehoben: So wurde die vormals grundsätzliche Trennung von erster Tagsatzung und Tagsatzung zur Verhandlung zur ausnahmsweisen bzw. die ehemals ausnahmsweise Verbindung im Falle eines Streitwerts unter 1000 Kro- nen nun zum Grundsatz für alle Zivilprozesse. In der Praxis vermochte 485 
II. Nachtragsgesetz 1924 20LGBl. 1924 Nr. 9. 21Siehe oben unter § 
 8/IV./2./b). 
§ 246 FL-ZPO (alte Fassung) In Rechtssachen, in welchen der Be- trag oder Wert des Streitgegenstan- des eintausend Kronen übersteigt, hat das Landgericht über die ord- nungsmässige Klage die erste Tag- satzung anzuberaumen.§ 
246 FL-ZPO (neue Fassung) In der Regel ist in allen Rechtssa- chen die erste Tagsatzung mit der mündlichen Streitverhandlung zu verbinden; das Gericht kann jedoch eine abgesonderte erste Tagsatzung anordnen.
	        

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