Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

rasches, das materielle Recht schützendes 
Prozess- und Vollstreckungs- verfahren, ebenso für eine den gleichen Grundsätzen angepasste Verwal- tungsrechtspflege.» II.1924: Nachtragsgesetz Das Nachtrags-Gesetz vom 26. Mai 1924 zur Jurisdiktionsnorm, Zivil- prozessordnung und zu deren Einführungsgesetz13stellte laut Gert Delle-Karth «gewiss die wichtigste»14Novellierung der liechtensteini- schen Zivilprozessordnung im 20. Jahrhundert dar, von denen er seit 1922 insgesamt vierzehn nennenswerte zählte.15Aufgrund der neuen Landesverfassung von 1921 und dem Gerichtsorganisationsgesetz von 1922 mussten einige wesentliche Anpassungen und Änderungen der Zivilprozessordnung vorgenommen werden. Franz Klein war der Ansicht, dass auch bei vollständig deckungsgleichem Wortlaut eines rezi- pierten Gesetzes dieses eine eigenständige, vom Vorlage-Gesetz unab- hängige Entwicklung erfährt,16so dass es zwangsläufig zu divergierenden Auslegungen und Änderungen in der rezipierten Zivilprozessordnung gekommen wäre. Mit der neuen Verfassung von 1921 bot sich allerdings ein äusserst günstiger Anlass, alle durch die neue Verfassung bedingten sowie alle inzwischen anderweitig nötig gewordenen Anpassungen in der Zivilprozessordnung mittels Nachtragsgesetzen vorzunehmen. Schon 
1921 war rasch auf die neue Landesverfassung ein (erstes) Nachtragsgesetz gefolgt, nämlich das Gesetz vom 17. Oktober 1921 betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über das gerichtli- che Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten17,das die Zivilpro- zessordnung in einigen Punkten novellierte. Sodann war 
1922 zusam- men mit dem Gerichtsorganisationsgesetz18 ein (zweites) Nachtragsge- setz vom 7. April 1922 zur Zivilprozessordnung19 ergangen, das vor 484§ 
11 Weiterentwicklungen 1916 bis 1924 13LGBl. 1924 Nr. 9. Siehe auch den Abdruck des Kommissionsberichts zuhanden des Landtags in den O. Na. vom 9. April 1924, S.1. 14Delle-Karth, S.44. 15Delle-Karth, S.44 m. w. H. 16Klein, Rechtsannäherung, S.977. 17LGBl. 1921 Nr. 19. 18LGBl. 1922 Nr. 16. 19LGBl. 1922 Nr. 18.
	        

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