Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

(II.) brachte ebenfalls zwei wesentliche prozessökonomische Neuerun- gen: die Streitverhandlung bereits anlässlich der ersten Tagsatzung (1.) sowie die volle Berufung (2.) in zweiter 
Instanz. I.1921/1922: Landesverfassung und Gerichts-Organisationsgesetz Die Urfassung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung, wie sie 1912 zustande kam und 1913 in Kraft trat, deckte sich weitgehend, abgesehen von Details und Anpassungen im Wortlaut, mit dem bezirksgerichtli- chen Verfahren der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895. Sie wich aber damals schon in einigen – oben bei der Ausarbeitung als Änderungen erwähnten – Punkten von ihr ab. Seit den 1920er Jahren wies sie infolge einiger weiterer, diesmal allerdings grundlegender Neue- rungen und Änderungen gegenüber der österreichischen Zivilprozess- ordnung von 1895 wesentliche Abweichungen auf.2 Nach längeren innenpolitischen Entwicklungen und Wirren3 kam die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 19214 zustande, die am 24. August 1921 vom Landtag einhellig ange- nommen wurde, am 5. Oktober 1921 fürstlich sanktioniert wurde und am 24.Oktober 1921 in Kraft trat.5 Sie zeitigte als neue Verfassungs- grundlage wesentliche Änderungen in der Gerichtsorganisation und im gerichtlichen Instanzenzug sowie in der Zivilprozessordnung, womit sie auch die zivilprozessuale Prozessökonomie beeinflusste. 1.Inländischer Instanzenzug Das Innsbrucker Oberlandesgericht war 1884 im österreichisch-liech- tensteinischen Staatsvertrag zur Justizverwaltung6 als dritte Instanz bestätigt worden und blieb dies, bis die Landesverfassungvon 1921 in 482§ 
11 Weiterentwicklungen 1916 bis 1924 2Zum vorangehenden Absatz Delle-Karth, S.35. 3Siehe Raton, S.117–121; Goop, S.259; Beattie, S.45–49. 4Siehe Raton, S.121–136; Wille, Verfassung, S.1004f. 5Wille, Verfassung, S.1004. 6Siehe oben unter §  6/I./8.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.