tigkeit seitens des Vermittlers an das Landgericht als sogenannter
Leit- schein (§ 28 Abs. 1 VAG), den der Vermittler auf Antrag unverzüglich auszustellen hatte (§ 28 Abs. 2 VAG). Eine zivilprozessuale Klage konnte am Landgericht nur unter gleichzeitiger Einreichung eines sol- chen Leitscheins angehoben werden (§ 39 Abs. 1 VAG), wobei das Landgericht dessen Ausfertigung und Einreichung innert der vorge- schriebenen Frist mit Möglichkeit zur Zurückweisung an den Vermittler ex officio prüfte (§ 41 Abs. 1 VAG).29 Der Leitschein musste innerhalb zweier Monate nach Scheitern der Vermittlung beantragt werden und auch innert dieser Frist die Klage am Landgericht erhoben werden (§ 28 Abs. 3 und 4 VAG), andernfalls verfiel er und eine neuerliche Vermitt- lung war zu dessen Erlangung und zur Klageerhebung am Landgericht erforderlich (§ 28 Abs. 4 VAG). Nach zweimal gescheiterter Vermittlung und zweimaligem Versäumen der Beantragung des Leitscheins und der entsprechenden Klageerhebung beim Landgericht hatte der potentielle Kläger «die Geltendmachung seines Rechtsanspruches für immer» ver- wirkt (§ 28 Abs. 5 VAG). b)Würdigung der Tätigkeit Wie die Prozessökonomie als negatives Phänomen30 vor allem dann erkennbar wird, wenn gegen sie verstossen wird und prozessökonomi- sche Mängel auftreten, so ist die Sicht auf die Vermittlerämter und deren Tätigkeit gleichermassen von vornherein eine negative. Allein die Strei- tigkeiten, in denen eine Vermittlung scheiterte, gelangten ans Landge- richt. Die erfolgreichen Vermittlungen hingegen, abgesehen von deren Erfassung im jährlichen Geschäftsbericht bzw. in der Statistik zuhanden des aufsichts- und weisungsberechtigten Landgerichts (§ 7 Abs. 1 VAG), gingen ohne Aufsehen vor sich. Die Würdigung der prozessökonomi- schen Wirkung der Vermittlungen darf deshalb nicht dem trügerischen Anschein verfallen, den die als unvermittelte Streitigkeiten beim Land- gericht eingebrachten Fälle ausüben, sondern muss auch die mit Erfolg vermittelten Fälle berücksichtigen.31479
I. Vermittlerämtergesetz 1915 29Wurde der Leitschein der Klage beizulegen vergessen, handelte es sich um ein Formgebrechen nach § 84 Abs. 1 FL-ZPO (GMG-Komm. FL-ZPO, § 232 N. 6). 30Siehe oben unter § 1/I./2. 31Zum vorangehenden Absatz vgl. Delle-Karth, S.42.