Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

geherrscht hatte, auch in dieser dritten Phase und in ihrem Abschluss fort, indem den Vermittlerämtern in erster Linie eine prozessökonomi- sche Aufgabe (2.) im liechtensteinischen Zivilprozess zugeteilt 
wurde. I.1915: Vermittlerämtergesetz 1.Historischer Hintergrund Franz Klein hatte mit Blick auf Rechtsrezeptionen einmal geschrieben: «Fast jede Entlehnung, welche die einzelnen Staaten beieinander machen, vermehrt statt des Gemeinsamen das Besondere, weil Fremdes überall nur in der Verarbeitung übernommen wird, die dem historisch-politischen und sozialen Wesen des rezipierenden Staates kongenial ist.»3 In diesem Sinne erfuhr die «Zivilprozeßordnung [...]im Jahre 1915 eine volkstümliche Ergänzung durch die Einführung der Vermittlungsäm- ter»4,was eine Besonderheit im liechtensteinischen Zivilprozessrecht schuf5. Der Kommissionsbericht zur Beratung des Gesetzesentwurfes betreffend die Vermittlerämter mit dem Referenten Dr. Wilhelm Beck (1885–1936)6 hielt einleitend eindrücklich fest, welche ratio legis verfolgt wurde: «‹Ein jeder 
Prozeß ist unter Umständen 
nach 3 Seiten hin ein Uebel: die Ursachen eines jeden Prozesses sind ein Uebel, die Fol- gen können u[nd] werden es in der Regel sein u[nd] unter gewissen Voraussetzungen kann der gerichtliche Entscheid ein Uebel sein› (Enderli, das Sühneverfahren im schweizer[ischen] Rechte. Zürich 1903. Einleitung) Die Ursachen eines jeden Prozesses sind entwe- der eine schuldhafte oder schuldlose Rechtsverweigerung der Par- tei oder dann die Unsicherheit des Rechts; das sind Uebel. Aber 474§ 
10 Abschluss Justizreform 1913 bis 1915 3Klein, Zivilprozeß, S.136; vgl. Klein, Bericht, S.71. 4Schädler, 1912–1919, S.7, Hervorhebung im Original vorliegend weggelassen, vgl. S.25. 5Delle-Karth, S.41. 6Siehe Leipold-Schneider, S.82f.
	        

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