Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

im Jahr darauf in Kraft treten konnte. (2c) Die 
dritte Phase von 1913 bis 1915 galt der Ausarbeitung eines Vermittlerämtergesetzes, welches das neue Zivilverfahrensrecht ergänzte und mit seinem Inkrafttreten im Jahre 1915 die liechtensteinische Justizreform abschloss. (3) In der Zeit von 
1916 bis 1924 kam es infolge politischer Umwäl- zungen und daraus folgenden rechtlichen Änderungen unter anderem zu einigen bedeutsamen 
Weiterentwicklungen im liechtensteinischen Zivil- prozess, welche für dessen Zukunft wegweisend wirken sollten. 2.Vorgehen und Methode Als Vorgehen und Methode der vorliegenden Untersuchung wird zunächst im Überblick ihre Chronologie und ihr Aufbau [a)] beleuchtet. Sodann bedarf es als Grundlage für die spätere prozessökonomische Untersuchung einiger terminologischer Klarstellungen in Form von Kategorisierungen [b)]. a)Chronologie und Aufbau Aus dem Angeführten ergibt sich, dass die vorliegende Arbeit mit Fokus auf die Prozessökonomie in der liechtensteinischen 
Zivilprozessordnung rechtshistorisch und 
rechtsvergleichend ausgerichtet sein muss. Um ein vollständiges Bild zu erhalten und die Wurzeln der liechtensteinischen Zivilprozessordnung und deren Prozessökonomie in den österrei- chischen Rezeptionsvorlagen verfolgen zu können, empfiehlt sich ein chronologischer Aufbau, auch wenn demgemäss die österreichische Zivil- prozessordnung und die Werke Franz Kleins im Sinne des Rezeptions- hintergrundes noch vor dem für die vorliegende Arbeit zentralen Gegen- stand der liechtensteinischen Zivilprozessordnung untersucht werden. Der 
erste Teil («Einleitung und Grundlagen») der vorliegenden Arbeit weist auf die Bedeutung und Bereicherung einer rechtshistori- schen Sicht auf aktuelle prozessökonomische Fragen der liechtensteini- schen Zivilprozessordnung von 1912 hin. Es wird die leitende Fragestel- lung aufgeworfen; ein thematischer, sachlicher sowie zeitlicher Rahmen der Untersuchung wird abgesteckt; die angestrebten Erkenntnisse wer- den festgelegt. Darüber hinaus werden überall dort, wo für den weiteren Verlauf der Untersuchung erforderlich, im ersten Teil inhaltliche Grund- lagen vermittelt. Der Stand der Forschung zur zivilprozessualen Pro- 47 
II. Zielsetzung
	        

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