Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

von Reformen zustande, die in erster Linie gegen die sich in der forensi- schen Praxis allmählich eingelebten Missbräuche gerichtet waren. Wie auch immer der Gesetzgeber tätig wurde, ob mittels solcher Mechanismen oder faktischer Massnahmen oder einer Kombinationen hiervon: Einerseits musste er jeweils ex post die bereits eingetretenen Missbräuche beseitigen und sie künftig unterbinden; andererseits musste ihm daran liegen, ex ante und präventiv potentiellen Missbrauch mög- lichst vorwegzunehmen und durch flexible, offengehaltene, anpassungs- fähige Sicherungsmechanismen zu verhindern. Es lag daher nahe, wie Klein es in der neuen Zivilprozessordnung tat, «Parteien und Gericht mit allem auszurüsten, dessen es bedarf, um der chikanösen Prozesser- schwerung und Verschleppung mit Erfolg Widerstand leisten zu kön- nen.»245 Namentlich die gerichtliche Prozessleitung und deren Einsatz zwecks Prozessökonomie sollte sich, wie von Klein beabsichtigt, «als eine außerordentlich erfolgreiche Waffe gegen die Prozeßschikane bes- tens bewähr[en].»246 c)Ständige Kontrastfolie des früheren Zivilprozesses Aus dem Leitgedanken, dass Missbrauch die zivilprozessuale Rechtsent- wicklung antrieb, folgte für die Prozessökonomie bei Franz Klein, dass die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 prozessökonomisch namentlich dort ansetzte und Abhilfe schaffen sollte, wo die vorange- gangene Allgemeine bzw. Westgalizische Gerichtsordnung Missstände aufwies und für Missbrauch anfällig gewesen war. Die österreichische Zivilprozessordnung präsentierte sich mit anderen Worten als 
prozess- ökonomischer Negativabdruck jener beiden vorausgehenden Gerichts- ordnungen, die Klein – so sein berühmtes Diktum – als «Postkutsche in Zeitalter der Eisenbahnen»247 bezeichnet hatte. Die 
prozessökonomischen Missstände unter der Allgemeinen bzw. Westgalizischen Gerichtsordnung fasste Klein als «Umständlichkeit, Endlosigkeit, Kostspieligkeit»248 sowohl des ordentlichen Zivilprozesses als auch der besonderen Verfahrensarten zusammen.249 Zivilprozesse 458§ 
9 Fassung 1912 245Klein, Bemerkungen CPO, S.192. 246Klein, Anwendung, S.90; wortgleich Klein, Praxis, S.12. 247Klein, Gesetzentwürfe, S.2. 248Klein, Zivilprozeß, S.46; vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.188. 249Klein, Zivilprozeß, S.46.
	        

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