Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

«Man wird die Kulturhöhe einer bestimmten Prozeßordnung ge - radezu messen können an der Beweglichkeit ihres Mechanismus, an der Kombinierbarkeit ihrer Elemente, an ihrer Fähigkeit, sich den wechselnden Anforderungen der einzelnen Fälle zu akkomo- dieren.»204 In der Tat bewerkstelligte Klein dies in der neuen Zivilprozessordnung. Er hat «ein bis zu einem gewissen Grad bewegliches 
Prozeßsystem ge- schaffen»205,anstatt in der Zivilprozessordnung überall unverrückbare Vorgaben und Kriterien aufzustellen, die den konkreten Zivilprozess womöglich prozessökonomisch ungünstig beeinflusst und in allzu starre Formen gezwängt hätten.206 Derartige systematische Flexibilität der Zi- vilprozessordnung zugunsten der Anpassung an den Einzelfall bedingte allerdings eine umsichtige und aktive 
gerichtliche Prozessleitung, die sie überall dort sinnvoll einzusetzen und auszunutzen verstand, wo sie zwecks Prozessökonomie vorgesehen war:207 «Das Gesetz muss sich genügen lassen, dem Gerichte die Mittel zu geben, um die Verhandlung je nach Beschaffenheit des Einzelfalles am zweckentsprechendsteneinzurichten, den Processstoff so zu gestalten, wie es das concrete Verhältnis gerade fordert und wie es für den Zweck der Rechtssprechung am angemessensten erscheint. Wann von dem einen, wann von dem anderen Mittel Gebrauch zu machen und in welcher Weise, darüber muss aber das richterliche Ermessen entscheiden; die zahllosen hier möglichen Verschieden- heiten der Processlage können nicht einmal nach ihren Hauptkate- gorien vorhergesehen und in feste Thatbestände gefasst werden.»208 Es verwundert daher nicht, dass Klein immer wieder besonderen Wert auf die gerichtliche Prozessleitung («sie ist in der That Verstand und 449 
III. Prozessökonomische Leitgedanken 204Klein, Référé, S.142f. 205Rechberger, Ziele, S.55, Hervorhebung E. S. Zum System siehe Klein, Zivilprozeß, S.448. Siehe auch Schäfer, S.265; zur Kritik an der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit des konkreten Verfahrens Fasching, Weiterentwicklung, S.103. 206Klein, Référé, S.142f.m. w. H. Ein Beispiel bietet Klein, Bemerkungen CPO, S.317f. 207Klein, Référé, S.147; Klein, Zivilprozeß, S.302 und S.306; vgl. Klein, Praxis, S.57. Vgl. auch Dahlmanns, S.2735. 208Klein, Bemerkungen CPO, S.264.
	        

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