che Sachverhalt ist
wahrheitsmäßig festzustellen. [...] b) Die Erle- digung des Prozesses soll tunlichst
vereinfacht werden. Weitläufig- keit und Abirren auf unwesentliche und entbehrliche Verhandlun- gen sind zu vermeiden. c) Die Durchführung und Erledigung des Prozesses sowie alle Verhandlungen sind dem Prozeßzwecke ent- sprechend zu
beschleunigen. Die Verhandlung ist soweit tunlich ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; im bezirksgerichtlichen Verfahren wenn möglich bei der ersten über die Klage bestimmten Tagsatzung. Das Urteil ist tunlichst sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu fällen. d) Der Aufwand für
Prozeß- kosten soll
vermindert, was die Kosten steigern müßte, soll tun- lichst vermieden und wo eine Wahl möglich ist, dem minder kost- spieligen Vorgange der Vorzug gegeben werden. Von diesen Ten- denzen muß die Prozeßleitung beherrscht sein. Die Eigenschaften des Verfahrens, auf die diese Tendenzen abzielen, soll vermöge der Prozeßleitung
der einzelne Rechtsstreit erhalten und besitzen.»119 Aus der von Klein so aufgefassten prozessökonomischen Maxime der gerichtlichen Prozessleitung in Verbindung mit derjenigen der Konzen- tration des Verfahrens folgte die
eminente Stellung des Richters bzw. des Gerichts in der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895, was einen markanten Bruch mit den vorangehenden Verfahrensordnungen bedeutete120. «Der Richter des neuen Processes», bemerkte Klein des- halb, «kann kaum je zu sehr wißbegierig und thatkräftig sein, wenn er den Anforderungen entsprechen will, die man an die Rechtsprechung heute stellt und in Zukunft noch weit mehr stellen wird.»121 Die Pro- zessleitung von Seiten des Gerichts, welches hierfür mit entsprechenden Instrumenten und Kompetenzen ausgestattet wurde, sollte zum wesent- lichsten Charakteristikum des österreichischen Zivilprozesses nach Franz Klein werden.122 Der gerichtlichen Prozessleitung wurde im Rückblick auch hauptsächlich der prozessökonomische Erfolg des 434§
9 Fassung 1912 119Klein, Zivilprozeß, S.328f.m. w. H., Hervorhebungen E. S. 120Vgl. Stampfer, S.79 Fn. 42 m. w. H. 121Klein, Praxis, S.56. Vgl. Oberhammer/Domej, Delay, S.269. 122Oberhammer/Domej, Germany, S.121f.; Oberhammer/Domej, Delay, S.259; Oberhammer/Domej, Efficiency, S.65; vgl. Schoibl, Entwicklung, S.49f.Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.307.