Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

b)Gerichtliche Prozessleitung Neben die Konzentration trat bei Klein die 
gerichtliche Prozessleitung106 als Maxime, welche einen prozessökonomischen Zivilprozess sicherstel- len sollte.107 «Das Processgesetz handhabt der Richter allein[.]»108 Er bzw. das Gericht hat daher die «Amtspflicht»109 ex officio mit Sorgfalt dafür zu sorgen, dass sowohl die staatlichen als auch die Interessen der Parteien, die die Verfahrensordnung verfolgt, verwirklicht werden.110 In so deutli- chen Worten hielt Klein die Ausgangslage für die gerichtliche Prozess- leitung bereits 1885 in seiner Habilitation «Die schuldhafte Parteihand- lung» fest. Auf die prozessökonomischen Ziele der Raschheit, Billigkeit und Effizienz bezogen, bedeutete das, dass deren Verwirklichung haupt- sächlich dem Gericht anheimgestellt werden, das Gericht für diese seine Aufgabe aber auch gerüstet sein musste. Mit der gerichtlichen Prozess- leitung wollte Klein dem Gericht über alle Stadien des Prozesses hinweg und möglichst in allen Belangen einen «Hebel»111 zur Verfügung stellen, damit es seine Amtspflicht mit dessen Hilfe erfüllen und notfalls auch durchsetzen konnte. Immer wenn die Parteien fahrlässig oder absichtlich den Zwecken des Zivilprozesses wie der Prozessökonomie zuwiderhan- delten, sollte dieser Hebel dem Gericht ermöglichen, wirksam dagegen vorzugehen.112 Wie oben113 dargelegt, unterteilte Klein die gerichtliche Prozesslei- tung in formelle und materielle: Während die formelle Prozessleitung Ort, Zeit und Folge der Prozesshandlungen in den Phasen des Zivilpro- zesses umfasste, betraf die materielle Prozessleitung Inhalte desselben, also Tatsachen, Beweise und Recht sowohl im Sinne von Haupt- als auch von Nebenpunkten des Zivilprozesses.114 Anstatt alles bis ins Detail zu 432§ 
9 Fassung 1912 106Siehe Klein, Praxis, S.57–97; Klein, Zivilprozeß, S.306–338. 107Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.323. Siehe Esser, S.47; Malaniuk, S.189; Sachers, S.230f.; Stampfer, S.79 Fn. 42. 108Klein, Parteihandlung, S.213, Hervorhebung im Original vorliegend weggelassen. 109Klein, Parteihandlung, S.213. 110Klein, Parteihandlung, S.212f.m. w. N. Vgl. Kübl, S.112. 111Klein, Zivilprozeß, S.310. 112Klein, Bemerkungen CPO, S.201; vgl. Klein, Zivilprozeß, S.184. Vgl. Fasching, Weiterentwicklung, S.102. 113Siehe oben unter §  4/I./18./c)/cc). 114Klein, Zivilprozeß, S.306 m. w. H.
	        

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