Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

gen liegt die Verbilligung des Verfahrens, nicht in dem Tarife, denn der kann nur Wirkungen, nur Folgen treffen.»86 Zur Sicherung einer derartigen Unmittelbarkeit stellte ihr Klein 
die Mündlichkeit87 zur Seite.88 Auch für sie unterstrich Klein immer wieder: «Nutzen gewährt die Mündlichkeit nicht an und für sich[.]»89 Vielmehr musste auch die Mündlichkeit, die im neuen Zivilprozess herrschen sollte, «den praktischen Bedürfnissen»90 des Zivilprozesses angepasst und dementsprechend ausgestaltet werden.91 Doch würde sie, so die Überzeugung Kleins, in solch einer praktikablen Ausgestaltung und als Grundsatz aufgefasst zur Lebendigkeit der Verhandlung, zur Wahrheits- findung und schliesslich auch zur Einsparung von Zeit, Kosten und Auf- wand mittels Konzentration beitragen,92 wobei die Unmittelbarkeit im Sinne des Zugegenseins der Parteien an der mündlichen Verhandlung sowie die gerichtliche Prozessleitung hinwiederum als die beiden «natürlichen Schutzpatrone der Mündlichkeit»93 für ihre sinnvolle Ver- wirklichung in der forensischen Praxis sorgen sollten.94 Kurzum: Klein entschied sich demnach für die beiden an sich pro- zessökonomisch neutralen Grundsätze der Unmittelbarkeit und Münd- lichkeit, die sich gegenseitig bedingten und stärkten. Was ihre Ausge- 428§ 
9 Fassung 1912 86Klein, Beratungsgesetz, S.53, erste Hervorhebung im Original, alle weiteren E. S.; vgl. Klein, Zivilprozeß, S.208. Zu Kleins praktischen Erfahrungen mit dem Schrif- tenunwesen unter den Gerichtsordnungen siehe Mayr, Praxiszeit, S.281. Siehe Fasching, Weiterentwicklung, S.112. 87Siehe Klein, Mündlichkeitstypen, passim; Klein, Praxis, S.123–145; Klein, Zivilpro- zeß, S.220–224. Leonhard, S.133. 88Klein, Bemerkungen CPO, S.258; Klein, Zivilprozeß, S.220. Fasching, Weiterent- wicklung, S.112. 89Klein, Bemerkungen CPO, S.189 m. w. H. 90Klein, Beratungsgesetz, S.58; vgl. Klein, Zivilprozeß, S.221. Siehe Rechberger, Ziele, S.60–63. 91Klein, Gesetzentwürfe, S.26f.und S.27f.mit Beispielen. Vgl. Leonhard, S.133; Fasching, Weiterentwicklung, S.111. 92Klein, Zivilprozeß, S.198 und S.223f.Dabei war sich Klein bewusst, dass er im Hinblick auf die Mündlichkeit durchaus hatte Zugeständnisse machen müssen: «[...] jetzt wird wohl das mündliche Verfahren des Entwurfes das Äußerste dessen sein, was man vorschlagen kann», so Klein, Beratungsgesetz, S.58. Vgl. Walker, Ver- gleich, S.355f. 93Klein, Zivilprozeß, S.239. 94Klein, Zivilprozeß, S.239.
	        

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