Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

weiß, Schlagworte, die über die Qualität des Prozesses noch gar nichts sagen.»81 Zwischen den beiden Polen des 
Verhandlungs- sowie Untersu- chungsgrundsatzes nahm Klein aus Zweckmässigkeitserwägungen und zugunsten eines neuerdings stärkeren Untersuchungsgrundsatzes aus- drücklich eine «Mittelstellung»82 ein, was zu seiner Freude die Wissen- schaft zunehmend befürwortete, indem sie bestätigte, «daß zu einem guten Prozesse eine richtige Legierung beider Prinzipe gehöre.»83 Von der Mittelbarkeit des früheren Prozessrechts abrückend, grün- dete Klein seinen Entwurf auf der 
Unmittelbarkeit. Er gab zu bedenken: «Die Unmittelbarkeit um ihrer selbst willen rein durchzuführen, wäre falscher Dogmatismus.»84 Unter der prozessökonomischen Maxime der gerichtlichen Prozessleitung85 sah Klein aber beim an sich neutralen Grundsatz der Unmittelbarkeit ein beträchtliches prozessökonomisches Potenzial im Verfahren und namentlich bei der Streitverhandlung voraus: «Das Verfahren soll 
unmittelbar werden, das heißt, der Richter und die Parteien sollen sich Aug’ in Aug’ gegenüberstehen, und diese Unmittelbarkeit ist es, die uns auch den Prozeß 
billig machen muß. Wodurch sind bisher die Prozeßkosten so hoch geworden? Die großen Satzschriften mit ihren Hunderten von Behauptungen und Anführungen haben ihn teuer gemacht, die ganz überflüssig waren und doch vorgebracht wurden, weil der Richter nicht in der Lage war, zu rechter Zeit den Parteien zu sagen: Das ist ganz und gar nicht zur Sache gehörig [...]! Der Richter mußte den Prozeßstoff anwachsen lassen bis zur Unendlichkeit, ohne durch ein Wort dem Vorbringen und der Verhandlung den richtigen Weg zu weisen. Das hat den Prozeß verteuert und das nun wird die Unmittelbarkeit künftig verhindern. [..., indem sie] zwecklosen, kostspieligen Aus- führungen vorbeugt. Darin also, in der 
Vereinfachung des Prozeß- stoffes, im 
Abschneiden des Überflüssigen, im 
Hintanhalten belangloser Nebenerörterungen, in diesen organischen Vorkehrun- 427 
III. Prozessökonomische Leitgedanken 81Klein, Zivilprozeß, S.46. 82Klein, Zivilprozeß, S.325. Vgl. Kralik, S.91; Rechberger, Jahrtausendwende, S.57f. 83Klein, Zivilprozeß, S.325 m. N., siehe S.326f.mit Beispielen. 84Klein, Zivilprozeß, S.218. 85Siehe unten unter §  9/III./2./b).
	        

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