Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

mäßigkeit und der sozialen Bestimmung der Rechtspflege mitei- nander zu verbinden und zu versöhnen. [...] Es wäre schwer ein- zusehen, warum nicht auch das Prozeßrecht heterogene Elemente vereinigen sollte.»77 Die Wahl, die Klein jeweils für einen Grundsatz traf, muss vor dem Hin- tergrund der und im Kontrast zur österreichischen 
Allgemeinen bzw. Westgalizischen Gerichtsordnung gesehen werden. Diese beiden der Zivilprozessordnung von 1895 vorangehenden Verfahrensordnungen waren geprägt von folgenden Polen der Grundsätze: (1) Dispositions- grundsatz; (2) Heimlichkeit, (3) Verhandlungsgrundsatz, (4) Schriftlich- keit, (5) Mittelbarkeit.78 Klein war bestrebt, deren Missstände und Miss- bräuche zu beheben. Ohnehin tendiert aus Erfahrung das Pendel von Grundsätzen naturgemäss in aufeinanderfolgenden Epochen und Strö- mungen in deren Gegenteil auszuschlagen. So erfuhren in der öster - reichischen Zivilprozessordnung von 1895 diese Grundsätze eine Umkehrung ins Gegenteil oder zumindest ein schweres Gegengewicht hin zu ihrem Gegenpol: (1) Dispositionsgrundsatz; (2) Öffentlichkeit, (3) stärkere Gewichtung des Untersuchungsgrundsatzes, (4) Mündlich- keit, (5)Unmittelbarkeit.79 Im Einzelnen folgte daraus: Zwischen dem Dispositions- sowie dem Offizialgrundsatz waren die Gerichtsordnungen dem 
Dispositionsgrundsatz gefolgt und, wie es sich im Zivilprozess im Übrigen gemeinhin verhält, war auch Klein vom Dispositionsgrundsatz ausgegangen. Die Parteien und nicht das Gericht waren mithin für ihre Klage, deren Einbringung und die Disposition über ihre subjektiven materiellen Rechte zuständig und verantwortlich.80 Im Gegensatz zur vormals herrschenden Heimlichkeit entschied sich Klein grundsätzlich für die 
Öffentlichkeit des Zivilprozesses, unter- liess aber auch hierbei nicht, deren Neutralität an und für sich heraus - zustellen und bemerkte: «Mündlich und öffentlich sind, wie man heute 426§ 
9 Fassung 1912 77Klein, Zivilprozeß, S.218. 78Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.188; Klein, Zivilprozeß, S.30–33 m. w. H. Siehe statt vieler Sperl, S.415f.; (mit Nachweis der Paragraphen in der Allgemeinen Gerichtsordnung) Malaniuk, S.182–184; Dahlmanns, S.2702–2705. 79Vgl. Vortrag Schönborn 1893, S.220f.Siehe im Überblick statt vieler Malaniuk, S.184–191; Dahlmanns, S.2734–2738; siehe auch Sperl, S.416; Esser, S.44. 80Vgl. zusammenfassend Dahlmanns, S.2735.
	        

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