Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Andererseits verlangte die Prozessökonomie eine 
Verwirklichung de facto in der forensischen Praxis (4.). Als Leitgedanke wirkte dabei, dass zunächst bei den prozessökonomischen Mechanismen deren Prak- tikabilität, der voraussichtliche Umgang der Praxis mit ihnen und ihre Folgen in der Rechtswirklichkeit eingeschätzt und überhaupt berück- sichtigt wurden [a)]. Der praktische Missbrauch und die daraus fliessen- den prozessökonomischen Missstände und Erfahrungen konnten den Gesetzgeber zur prozessökonomischen Rechtsentwicklung anleiten [b)]. Deshalb diente auch der frühere Zivilprozess mit seinen prozessökono- mischen Mängeln de lege ferenda als ständige Kontrastfolie in jener Hin- sicht auf all das, was prozessökonomisch jedenfalls vermieden werden sollte [c)]. Schliesslich musste, was die Wahrnehmung der Prozessöko- nomie betraf, vor deren nur begrenzter Quantifizier- und Messbarkeit in der Praxis gewarnt werden, um fehlende oder nur beschränkt gültige empirische Daten nicht mit fehlender oder beschränkter Prozessökono- mie gleichzusetzen [d)]. In ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenwirken ergaben die pro- zessökonomischen Leitgedanken ein 
prozessökonomisches Konzept gemäss Franz Klein (5.), auf dem die Prozessökonomie sowohl in der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 als auch in der liechten- steinischen Zivilprozessordnung von 1912 beruhte. Mit anderen Worten: Das flexible prozessökonomische Konzept Franz Kleins blieb hinter all den konkret in den Entwürfen Gustav Walkers rezipierten, geänderten und neu geschaffenen prozessökonomischen Mechanismen der liechten- steinischen Zivilprozessordnung von 1912 (mit Walkers Absicht) unver- mindert erhalten und gültig. 1.Ausklammerung der Verfahrensgrundsätze Obgleich die herrschende Meinung im Zivilprozessrecht die Begriffe Verfahrensmaximen und 
Verfahrensgrundsätze synonym verwendet,64 soll vorliegend terminologisch zwischen den beiden 
unterschieden wer- den. Inhaltlich führt das zu keinen Abweichungen von der herrschenden Meinung, erlaubt indes durch die terminologische Differenzierung die 422§ 
9 Fassung 1912 64Vgl. beispielsweise Ö-ZPO Komm.-Fucik, Vor §  171 N. 1; Meier, S.380.
	        

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