III. Prozessökonomische Leitgedanken zurückgehend auf Franz Klein Wie oben ausgeführt,61 setzte sich die
äussere Gestalt der Prozessökono- mie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 aus drei Stufen zusammen. Insgesamt wies sie namentlich sechsundzwanzig pro- zessökonomische Mechanismen auf: teils direkt rezipierte, teils indirekt rezipierte, teils mit Änderungen rezipierte oder teils sogar neu geschaf- fene prozessökonomische Mechanismen. Die prozessökonomischen Mechanismen als äussere Gestalt der Prozessökonomie rührten innerlich von
prozessökonomischen Leitge- danken her, die letztlich auf Franz Klein zurückgingen. Unter die pro- zessökonomischen Leitgedanken62 Franz Kleins fielen all jene grund- sätzlichen Überlegungen zu Wesen und Bedeutung der Prozessökono- mie, die er anstellte, um die oben63 genannten prozessökonomischen Ziele der Raschheit, Billigkeit und Effizienz in der Zivilprozessordnung umzusetzen und im realen Zivilprozess zu verwirklichen. Leitende Gedanken waren solche Überlegungen deshalb, weil sie bloss Grund- sätzliches der Prozessökonomie wiedergaben. Bei der konkreten Umset- zung der Prozessökonomie mittels Vorschriften in der Verfahrensord- nung bzw. – nach Kleins Allegorie – mittels Mechanismen in der zivil- prozessualen Maschinerie konnten somit durchaus Ausnahmen und Abweichungen von den Leitgedanken auftreten, diesfalls jedoch mit ent- sprechender Begründung. Der Wert solcher Leitgedanken lag eben darin, dass sie richtungsweisend auf die Gestaltung der Prozessökono- mie in der Verfahrensordnung wirkten und die Schaffung gewisser pro- zessökonomischer Mechanismen nahelegten, allerdings die konkrete Umsetzung offenhielten und flexibel beliessen. Dementsprechend konn- ten die folgenden leitenden prozessökonomischen Gedanken über alle drei Stufen der äusseren prozessökonomischen Gestalt in der liechten- 420§
9 Fassung 1912 61Siehe oben unter § 9/II. 62In der Literatur wird öfters von Franz Kleins «Leitgedanken», «Grundgedanken», «Leitideen» oder ähnlichem gesprochen, wobei es sich allerdings nicht um eine Ter- minologie von Klein selbst handelt und worunter jeweils Verschiedenes aufgefasst wird; siehe beispielsweise Dahlmanns, S.2734–2737, zu den «Grundgedanken» der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895; Hochegger, S.87, zu den «Leit- ideen Franz Kleins und die Anwaltschaft». 63Siehe oben unter § 3/III./1.