rens – herrschte bei den verschiedenen Beratungen der Entwürfe Unei- nigkeit und es wurde an schon seit längerem bestehende diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten angeknüpft.52 Gustav Walker war im Sinne des damaligen Regierungschefs In der Maur für eine Beibehaltung des Instanzenzuges Vaduz-Wien-Innsbruck eingetreten53 und hatte diesen im Entwurf entsprechend umgesetzt. Martin Hämmerle hatte sich in sei- nem Gutachten hingegen für eine Neuorganisation des Instanzenzuges ausgesprochen.54 Die zweite Siebnerkommission hinwiederum empfahl dessen Beibehaltung in bisheriger Form und dem folgte der liechtenstei- nische Landtag und die liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912 schliesslich.55 Aus all den – nicht zuletzt höchst politischen – Umständen liess sich indessen ersehen, dass mit der liechtensteinischen Zivilprozess- ordnung von 1912 über den Instanzenzug bloss vorläufig und nur bis auf Weiteres entschieden war.56 Bereits die Entwürfe Walkers hatten gänzlich auf
prozessökonomi- sche Massnahmen faktischer Art verzichtet,57 wie Franz Klein sie viel - fältig unterstützend eingesetzt hatte58. Die liechtensteinische Justiz war einerseits zu klein dafür, andererseits war sie dermassen eng mit der österreichischen Justiz verknüpft, dass keine eigenständigen Mass- nahmen erforderlich waren. In keiner der etlichen Beratungen der Wal- ker’schen Entwürfe vor den verschiedenen Gremien wurden daher prozessökonomische Massnahmen in Erwägung gezogen oder solche gefordert. Die prozessökonomische Frage nach der Einführung von
Vermitt- lerämtern59 war im Zuge der Beratungen angesichts anderweitiger Prio- ritäten untergegangen, doch ebenfalls nur vorläufig; den Vermittleräm- tern sollte sogleich nach Erlass der Zivilprozessordnung die gesetzgebe- rische Aufmerksamkeit zuteil werden.60419
II. Gestalt der Prozessökonomie 52Siehe oben unter § 7/II./3./c) und § 7/III./3./c)/bb). 53Siehe oben unter § 8/I./5./b). 54Siehe oben unter § 8/IV./2./a). 55Siehe oben unter § 8/V./2./a). 56Siehe unten unter § 11/I./1. 57Siehe oben unter § 8/I./7. 58Siehe oben unter § 4/IV. 59Siehe oben unter § 8/III. 60Siehe unten unter § 10/I.