Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Jahr 1812 markierte81 damit den Beginn einer starken und vielseitigen Hinwendung des Fürstentums Liechtenstein zu Österreich, in deren Verlauf verschiedene Formen der Rezeption österreichischen Rechts in der liechtensteinischen Rechtsordnung stattfanden und die bis etwa zum Ersten Weltkrieg andauerte.82Gegen ihr Ende hin, «[z]wischen 1912 und 1915 [bei der liechtensteinischen Justizreform, E. S.] erfolgte die letzte große Rezeptionswelle österreichischen Rechts»83,bei welcher auch die österreichische Zivilprozessordnung rezipiert wurde. Für das liechten- steinische Zivilprozessrecht war 1812 nebstdem auch insofern ein Mark- stein, als mit Rezeption der Allgemeinen Gerichtsordnung eine mit allem Vorangehenden brechende Rechtspflege etabliert wurde. Neue Entwicklungen und darunter prominent mannigfaltige Bemühungen um Prozessökonomie setzten ein, die über genau einhundert Jahre hinweg schliesslich dazu führten, dass in Liechtenstein Franz Kleins österrei- chische Zivilprozessordnung von 1895, nicht zuletzt ihrer Prozessöko- nomie wegen, rezipiert wurde.84 Die vorliegende Untersuchung lässt ihren zeitlichen Rahmen der Betrachtung des liechtensteinischen Zivilprozesses mit dem Jahr 
1924 enden. Die Zivilprozessordnung von 1912 erfuhr zwischen ihrem Inkrafttreten am 1. Juni 1913 und dem Jahr 1924 nämlich grundsätzlich diejenige prozessökonomische Gestalt, in der sie auch heute noch vor- liegt. Als Beispiele lassen sich der erst seit 1922 inländische Instanzenzug oder der bis heute gültige, aber erst 1924 eingetretene Wegfall der Novenbeschränkung im Berufungsverfahren nennen. Bis 1924 brachten das Vermittlerämtergesetz von 1915, die neue Landesverfassung von 1921, das Gerichts-Organisationsgesetz von 1922 sowie das Nachtrags- gesetz von 1924 derart tiefgreifende prozessökonomische Veränderung des liechtensteinischen Zivilprozesses mit sich, dass sie schlichtweg berücksichtigt werden müssen. Ansonsten würde ein Dunkelfeld ab 42§ 
1 Prozessökonomie heute 81Aus Sicht der Rezeptionsgeschichte nennt Berger, Transfer, S.6, spezifisch für das liechtensteinische Verfahrensrecht das Jahr 1812 als Demarkation. 82Vgl. Ospelt, Gerichtswesen, S.234; Ospelt, Laienrichtertum, S.51; Berger, Faktum, S.4f.m. w. H.; Berger, Einfluss, S.267; ausführlich Berger, Rezeption, S.22–34 m.w.H. 83Berger, Rezeption, S.5 Fn. 22; vgl. Berger, ABGB, S.13. 84Vgl. Ospelt, Gerichtswesen, S.240f.; Berger, Rezeption, S.33.
	        

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