Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Siebnerkommission hin, so dass 
auch bei höheren Streitwerten ein vor- gängiger Vergleichsversuch beantragt werden konnte.242 Da in der liech- tensteinischen Zivilprozessordnung ohnehin eine Trennung zwischen Gerichtshofverfahren und bezirksgerichtlichem Verfahren aufgrund des Streitwertes hinfällig war, konnte eine Streitwertgrenze auch beim Ver- gleichsversuch unterbleiben. Jeder Vergleich, der einen unnötigen Zivil- prozess vermied, war ein prozessökonomischer Gewinn. Dieses Argu- ment wog, ohne dass dies jedoch ausdrücklich diskutiert worden wäre, nach Ansicht der Siebnerkommission wohl allfällige Nachteile auf, wie sie Klein herausgestellt hatte243. In der Tat dürften die kleinräumigen Verhältnisse im Fürstentum Liechtenstein die hauptsächlichen Gegenar- gumente Kleins ausgehebelt haben und somit ein vorgängiger Ver- gleichsversuch im liechtensteinischen Zivilprozess auch für höhere Streitwerte prozessökonomisch sinnvoll und zweckmässig gewesen sein. c)Spezifische prozessökonomische Mechanismen Nebst den Anpassungen der österreichischen Rezeptionsvorlage an die Gegebenheiten des liechtensteinischen Zivilprozesses, worunter namentlich der ausschliessliche Einzelrichter am Landgericht, der feh- lende Anwaltszwang und der besondere Instanzenzug fielen, wies die zweite Siebnerkommission in ihrem Bericht auf eine Reihe unverändert rezipierter prozessökonomischer Mechanismen hin. Unter dem zeitli- chen Aspekt der Prozessökonomie wurde zunächst genannt, dass die Parteien 
Termine nur noch bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen, nicht mehr allein aufgrund gegenseitigen Einverständnisses verlegen konnten. Sodann wurde angeführt, dass, wenn das 
Verfahren einmal ruhte, es nicht vor Ablauf dreier Monate wieder aufgenommen werden könne, womit wohl nur aus triftigen Gründen ein Ruhen eintreten werde. Ferner sei das gesamte Verfahren so ausgelegt, dass es 
möglichst an einem Termin oder zumindest in wenigen Terminen ablaufe. Was den prozessökonomischen Aspekt des gerichtlichen Arbeitsaufwandes über die Instanzen hinweg anging, wurde angeführt, dass «das 
Tatsachenma- terial schon in erster Instanz endgültig abgegrenzt wird und neue 409 
V. Bericht zweite Siebnerkommission 1912 242LI LA RE 1912/114, Bericht Siebnerkommission, S.3. 243Siehe oben unter §  4/I./3./a).
	        

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