Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

und verhindert die Prozeßverschleppung.»224 Trotzdem regte die zweite Siebnerkommission in ihrem Bericht einige prozessökonomische Ver- besserungen an, nämlich keine Änderung des Instanzenzuges vorzuneh- men [a)] und Vergleichsversuche unabhängig vom Streitwert zuzulassen [b)]. Im Bericht wurden auch die unverändert rezipierten spezifischen Mechanismen der Prozessökonomie nochmals hervorgehoben [c)]. a)Keine Änderung des Instanzenzuges Die zweite Siebnerkommission sprach sich dafür aus, den 
bisherigen Instanzenzug in Zivilsachen beizubehalten,225 so dass auf das erstin- stanzliche Vaduzer Landgericht weiterhin in zweiter Instanz das fürstli- che Appellationsgericht in Wien und schliesslich als dritte Instanz das Innsbrucker Oberlandesgericht folgen sollte. Die Siebnerkommission erachtete dies «im Interesse der möglichsten Wahrung unserer Selbstän- digkeit»226 – die sie durchgehend immer wieder als unverzichtbar her- vorhob227 – als die beste Lösung. Der Landtag habe 1907 zwar mehrheit- lich für eine Verlegung der zweiten Instanz ins Fürstentum Liechtenstein votiert, doch ein Vorschlag wie derjenige Hämmerles in seinem Gutach- ten, nämlich die Zweitinstanz in Feldkirch anzusiedeln, wäre auch damals sicherlich verworfen worden, erklärte die Siebnerkommission.228 Als Begründung wies sie kurz vor allem auf all jene Argumente hin, die Gustav Walker in den Erläuterungen zu den Entwürfen eingehend dar- gelegt hatte. Walker wiederum hatte die Argumente in dieser Zusam- menstellung auf Nachfrage hin von Regierungschef In der Maur schrift- lich zusammengefasst erhalten und von ihm übernommen:229 erforderli- che Änderung des österreichisch-liechtensteinischen Justizvertrages und daraus hervorgehende Verzögerungen der Justizreform; allzu häufiger Wechsel im richterlichen Spruchkörper zulasten der Beständigkeit der 406§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 224LI LA RE 1912/114, Bericht Siebnerkommission, S.2. So auch Berger, Rezeption, S.33. 225Vgl. LI LA RE 1912/114, Bericht Siebnerkommission, S.2. 226LI LA RE 1912/114, Bericht Siebnerkommission, S.1. 227LI LA RE 1912/114, Bericht Siebnerkommission, S.3: «ein ziemliches Stück unse- rer Selbständigkeit», «möglichste Wahrung unserer Selbständigkeit», «im Interesse der Wahrung unserer Selbständigkeit»; vgl. Schädler, 1912–1919, S.11. 228LI LA RE 1912/114, Bericht Siebnerkommission, S.1f. 229Siehe oben unter §  8/I./5./b).
	        

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