Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Gründen sehr vorteilhaft. Der Landrichter könnte sich seine Zeit schwer einteilen, wenn in den grössten Prozessen schon bei der ers- ten Tagsatzung andere als prozesshindernde Einreden zugelassen würden und er sogleich in das Meritum der Sache eintreten müsste. Unter Umständen kann aber die Beweisfrage oder die Rechtsfrage derart einfach sein, dass das ganze Parteivorbringen 
ohne erhebli- chen Zeitaufwand sofort protokolliert und gleich ein Beweisbe- schluss oder ein Urteil gefällt werden kann. In diesen Fällen wäre es eine 
überflüssige Weiterung, meritale Einwendungen auf eine neue Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu verwei- sen.»197 Walker hatte sich in seinen Erläuterungen zum § 249 FL-ZPO des Ent- wurfes dagegen ausgesprochen, dass das Gericht sich bereits an der ers- ten Tagsatzung anhand von mitgebrachten Beweismitteln der Parteien auf die Verhandlung in der Sache einlassen solle.198 Die Trennung zwi- schen erster Tagsatzung und Tagsatzung zur mündlichen Streitverhand- lung in allen Fällen, die einen Streitwert über 1000 Kronen hatten, sei aufrechtzuerhalten; allerdings bestehe mit dem (vorgesehenen) § 257 FL-ZPO diesfalls ein (prozessökonomischer) Behelf:199 Gemäss dieser Vorschrift konnten zwischen erster Tagsatzung und Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Parteien «Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung geltend machen wollen, in der Zeit zwischen Anberaumung und Beginn der Streitverhandlung durch besonderen vorbereitenden Schriftsatz dem Gerichte mitteilen» (später § 257 Abs. 1 FL-ZPO). Ebenso konnte in dieser Zwischenzeit der Beklagte all jene Anträge auf Beibringung von Beweismitteln auf die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung hin stellen, die der Kläger bereits in der Klage hatte anbringen können (später § 257 Abs. 2 i. V. m. § 235 FL-ZPO), wobei dies mittels Schriftsatzes erfolgen, aber auch zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden konnte (später § 257 Abs. 2 FL-ZPO). Das Gericht musste daraufhin, wie ausdrücklich statuiert war, 400§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 197LI LA RE 1912/114,Gutachten Hämmerle, 24. Mai 1912, S.9, Hervorhebungen E. S. 198LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.210. 199LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.210.
	        

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