Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

2.Prozessökonomische Kritikpunkte Die vorberatende Kommission hatte ihre Beratungen auf grundsätzliche Themen rechtshistorischer und rechtspolitischer Natur beschränkt, wobei sie in prozessökonomischer Hinsicht drei Fragen aufwarf, welche die zweite Siebnerkommission später gründlich prüfen, erwägen und klären sollte: (1) War eine 
Berufungsinstanz in Zivilsachen 
im Inland vorzuse- hen? Von den seinerzeitigen Vorschlägen Peers, eine Berufungsinstanz im Fürstentum Liechtenstein einzurichten,166war Walker abgerückt und war unverändert vom 
bisherigen Instanzenzug ausgegangen. Er hatte eine Reihe von schwerwiegenden Nachteilen ausgeführt, die eine zweite inländische Instanz hervorrufen würde und welche die Kommission dem Landtag in ihrem Bericht zusammengefasst wiedergab. Hierin lag nach Ansicht der vorberatenden Kommission eine entscheidende, nicht zuletzt prozessökonomische Frage, der sich die zweite Siebnerkommis- sion würde widmen müssen.167 (2) Inwiefern wurden im Entwurf der Zivilprozessordnung und in deren einzelnen Vorschriften die 
prozessökonomischen Ziele wirkungs- voll und angemessen umgesetzt? Als Bekräftigung wiederholte der Bericht der Kommission nochmals die seit Beginn der ersten Bestrebun- gen einer Justizreform im Fürstentum Liechtenstein klargestellten 
pro- zessökonomischen Ziele: «daß mit dem neuen Gesetze an Stelle des ver- alteten, formalistischen und langwierigen Verfahrens ein rasch wirken- des, billigeres und darum auch dem Schwachbemittelten erreichbares Rechtsmittel geboten wird.»168 (3) Sollten 
Vermittlerämter eingeführt werden? Namentlich sollte geprüft werden, in welchem Ausmass «dies[e] neu[e] Institution, die übrigens in früherer Zeit in einer den damaligen Verhältnissen angepaß- ten Form bei uns [im Fürstentum Liechtenstein, E. S.] schon vorhanden 393 
III. Vorberatung und Erstberatung 1911 166Siehe oben unter §  7/II./3./c). 167Zum vorangehenden Absatz LI LA RE 1911/1390, Gesetzentwürfe, 11. Dezember 1911, S.5f.m. w. H. 168LI LA RE 1911/1390, Gesetzentwürfe, 11. Dezember 1911, S.6.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.