Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

im Literatur- sowie im Quellen- und Materialienverzeichnis ausgewie- sen, werden diejenigen Schriften Franz Kleins68 zum Zivilprozessrecht herangezogen, welche ausdrückliche oder sinngemässe Ausführungen zur Prozessökonomie enthalten. Namentlich vier Werke des Klein’schen Œuvre, nebst einschlägigen Stellen auch in den übrigen Werken, bieten sich in dieser Hinsicht an: (1) In der Artikelserie 
«Pro futuro»69 in den Juristischen Blättern legte Franz Klein in den Jahren 1890 und 1891 seine Vorstellungen und Überlegungen zur Reform des Zivilverfahrensrechts de lege ferenda dar. Die Ausführungen darin sind vorliegend und bezüglich Prozessökono- mie insofern besonders aufschlussreich, als sie von Franz Klein zu einer Zeit verfasst wurden, als er noch nicht in offizieller Funktion mit der Prozessreform betraut war. Daher konnte er ungebunden und kühn innovative Neuerungsvorschläge unterbreiten. (2) Franz Klein verfasste70 bei den Materialien zur österreichischen Zivilprozessreform unter anderem die 
«Erläuternden Bemerkungen»71 zum Entwurf der Zivilprozessordnung. Kleins Erläuterungen geben Auskunft darüber, wie er welche Ziele, insbesondere die prozessökono- mischen, in der Zivilprozessordnung systematisch und konkret umsetzte. (3) Mit seinen 
«Vorlesungen über die Praxis des Civilprocesses»72, die er im Sommer 1899 an der Universität Wien hielt und sodann als 40§ 
1 Prozessökonomie heute 68Eine Liste aller Werke und Veröffentlichungen Franz Kleins, geordnet nach ihrer Form, bietet Sprung, Lebensweg, S.67–78 [«Anhang IV: Verzeichnis der Veröffent- lichungen von Franz Klein»]. 69Siehe Literaturverzeichnis unter Klein, Pro futuro, JBl, sowie unten unter §3/I./2/a). – Der Untertitel dieser Artikelserie lautet, wie er in den Juristischen Blät- tern angeführt wird, «Betrachtungen über Probleme der Civilproceßreform» ohne den Zusatz «in Oesterreich», welch letzterer fälschlicherweise von vielen immer wieder hinzugefügt wird. 70Obgleich Klein in den erläuternden Bemerkungen nicht als Autor ausgewiesen wird, steht fest, dass sie von ihm stammen. Vgl. Sperl, S.426, der anfügt: «In gewis- sem Sinne kann man diese Erläuterungen als das Vollendetste bezeichnen, was Klein geschrieben hat.» Allerdings war im Jahre 1926, als Sperl so urteilte, Kleins «Der Zivilprozeß Oesterreichs» – eine perfektionierte und ergänzte Weiterentwicklung der erläuternden Bemerkungen – noch nicht erschienen, was erst 1927 geschah; vgl. Sperl, S.426 Fn. 13, wo auf das Werk, angeblich im Nachlasse Kleins und ohne damals noch etwas Genaueres darüber zu wissen, hingewiesen wird. 71Siehe Quellen- und Materialienverzeichnis unter II./1. 72Siehe Literaturverzeichnis unter Klein, Praxis.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.