Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Entwürfe mit besonderer Sorgfalt ausgearbeitet sind und dass nur in wenigen Punkten eine Abänderung wünschenswert erscheint.»142Wo aufgrund der Besprechung am Appellationsgericht dennoch Änderun- gen vorgenommen wurden, geschah dies einstimmig143 und wurde in einem Protokoll144 festgehalten, das in Druck gegeben wurde.145 2.Prozessökonomische Kritikpunkte Das Protokoll der Erstberatung am fürstlichen Appellationsgericht wies zwei prozessökonomisch relevante Punkte auf: die beschlossene Verlän- gerung der gesetzlichen Frist zur Behebung von Formmängeln [a)]; die Diskussion um diverse prozessökonomische Erleichterungen der gerichtlichen Schreibarbeit [b)], woraus sich jedoch keine Beschlüsse ergaben. a)Frist zur Behebung von Formmängeln Die Frist zur Behebung von Formmängeln in Schriftsätzen (später § 85 Abs. 1 Satz 4 FL-ZPO), bei welcher das Gericht die betreffende Partei anleiten und unterstützen musste, war in den Beratungen von ursprüng- lich drei Tagen auf acht Tage angehoben worden. Sie wäre sonst allzu kurz gewesen, begründete man die Verlängerung.146 Die vordergründig prozessökonomische kurze Frist musste einer längeren weichen, weil durch eine kurze Frist einzig Schnelligkeit erreicht, daneben aber über- wiegende prozessökonomische Nachteile bewirkt worden wären, wie Franz Klein es schon dargelegt hatte.147 Gerade einer rechtsunkundigen Partei musste trotz gerichtlicher Hilfe genügend Zeit zur Behebung des Formmangels eingeräumt werden. 388§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 142LI LA RE 1911/1390, 2560/Reg. Bericht, 11. November 1911, S.2. 143LI LA RE 1911/1390, Protokoll Appellationsgericht, 6. November 1911, S.1. 144Siehe Quellen- und Materialienverzeichnis I./3./a) unter LI LA RE 1911/1390, Pro- tokoll Appellationsgericht, 6. November 1911. 145LI LA RE 1911/1390, 2560/Reg. Bericht, 11. November 1911, S.1f. 146LI LA RE 1911/1390, Protokoll Appellationsgericht, 6. November 1911, S.1. Siehe GMG-Komm. FL-ZPO, §  85 N. 1. 147Siehe oben unter §  4/I./2.
	        

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