Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

belassen hat, gilt dies auch für die prozessökonomischen Überlegungen und Ausgestaltungen, wie Klein sie zugrundelegte. In erster Linie sind daher Kleins Ausführungen heranzuziehen. Erst in zweiter Linie sind die Materialien der Zivilverfahrensreform, sofern nicht von Klein selbst verfasst, zu beachten und schliesslich erst in dritter Linie sowie hilfs- weise, wo sinnvoll und angebracht, weitere Stimmen aus der damaligen Wissenschaft anzuführen.67 Da vorliegend weder der exakte Verlauf der Gesetzwerdung noch der diesbezügliche wissenschaftliche Diskurs auf- gearbeitet und nachgezeichnet werden soll, sondern es vielmehr um die Prozessökonomie im Sinne Kleins geht, rechtfertigt sich die genannte Hierarchie im Beizug der Quellen und des Schrifttums. Die Werke Kleins werden dabei im Folgenden als Gesamtheit auf- gefasst. Manchmal muss zwar die Chronologie der Entstehungs- oder Veröffentlichungszeit erwähnt werden. Es wird aber ansonsten nicht weiter differenziert nach Form, Adressatenkreis oder dergleichen. Das erübrigt sich deshalb, weil die vorliegende Untersuchung nach der Pro- zessökonomie bei Franz Klein insgesamt forscht und so werden überall dort, wo sich in seinen wie auch immer gearteten Werken Hinweise und Aufschlüsse hierzu finden, diese gleichermassen herangezogen. Der Fokus der vorliegenden Untersuchung liegt auf der Prozess- ökonomie der Zivilprozessordnung und auf den zugehörigen Ausfüh- rungen Kleins. Die Jurisdiktionsnorm und das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung sowie deren jeweilige Erläuterungen fallen vorlie- gend ausser Betracht, weil sie stark von den staatlichen Gegebenheiten der österreichischen Rechtsordnung abhingen und ihre Rezeption im Fürstentum Liechtenstein daher nicht wie bei der Zivilprozessordnung ausfiel. Weil es vorliegend um Franz Klein und sein Schrifttum geht, wer- den häufiger wörtliche Zitate aus seinen Werken, wovon etliche auch grösseren Umfanges sind, eingeschaltet. Dies geschieht nicht nur in kompilatorischer Absicht, sondern auch, weil eine Paraphrasierung Kleins Ausführungen in ihrer Anschaulichkeit oft abträglich wäre. Wie 39 
II. Zielsetzung 67Für einen Überblick der Materialien und zeitgenössischen wissenschaftlichen Lite- ratur zur Entstehung und Urfassung der österreichischen Zivilprozessordnung und dem österreichischen zivilgerichtlichen Verfahren insgesamt siehe Klein, Zivilpro- zeß, S.49–54 [inklusive der Zusätze Engel].
	        

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