Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

b)Beibehaltung der Organisation des Instanzenzuges Der Entwurf Walkers sah die 
Beibehaltung des bisherigen Instanzenzu- ges mit dem fürstlichen Appellationsgericht in Wien als zweiter und dem Oberlandesgericht in Innsbruck als dritter Instanz vor.104 Gegen die Ein- richtung einer zweiten Instanz im Inland sprachen gemäss 
Walker gewichtige Gründe:105 Die hohe juristische Fachkompetenz der Richter am fürstlichen Appellationsgericht, die im Übrigen auch über alle nöti- gen Kenntnisse des Landes Liechtenstein und seiner Verhältnisse ver- fügten, seien gerade in der Berufungsinstanz unverzichtbar. Für die Beständigkeit und Konsistenz der Rechtsprechung habe bislang das Appellationsgericht und dessen Besetzung mit erfahrenen juristischen Fachmännern gebürgt. Eine inländische Zweitinstanz mit wechselnder Besetzung des Spruchkörpers vermöchte dies nicht sicherzustellen und niemals solch langjährige Erfahrungen anzusammeln. Ausserdem wirke sich eine derartige wechselhafte Besetzung zulasten der «Souveränität des Fürstentums»106 aus. (Damit bezeichnete Walker vorwiegend die Jus- tizhoheit des Fürsten und erst in zweiter Linie eine Eigenständigkeit des Staates. Die fürstliche Justizhoheit war allerdings von Beginn der Bestre- bungen einer Justizreform an ausser Frage gestellt und als unverzichtbar erachtet worden.107) Ein neuer Instanzenzug bedinge Veränderungen in der Gerichtsorganisation des Landgerichts und wirke sich auf den Jus- tizvertrag zwischen Österreich und Liechtenstein aus, der entsprechend geändert und angepasst werden müsste, was wiederum eine Verzögerung der Justizreform bewirken würde, da ihr Inkrafttreten davon abhänge. Schliesslich würden Berufungsrichter an einer inländischen zweiten 379 
I. Gesetzesentwürfe Walker 1911 Abs. 2 i. V. m. §  437 Ziff. 3 FL-ZPO verwies, «welche dem Richter vorschreib[en], bei Aufnahme der Berufung zu Protokoll die berufende Partei ‹zur Angabe der für die Berufungsgründe neu vorzubringenden Umstände und Beweise besonders auf- zufordern› und zu belehren.» Eine solche überdehnte Auslegung, allein gestützt auf zwei Worte im Wortlaut eines Paragraphen, trifft jedoch nicht zu, da sie den Mate- rialien Walkers und der gesetzgeberischen Absicht insgesamt sowie Sinn, Zweck und Wortlaut aller übrigen Vorschriften widerspricht. 104LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.223 und S.239. 105LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.239. 106LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.240. Vgl. Marxer, Kleinstaat, S.444: «Die Erhaltung der Souveränität blieb für Lie[chtenstein] eine dauerhafte Herausforderung». 107Siehe oben unter §  7/II./3./e) und §  7/III./2./a).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.