5.Prozessökonomie bei den Rechtsmitteln Walkers Entwurf einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung folgte der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 und Franz Klein95, indem von einer prozessökonomischen Gesamtbilanz im Instanzenzug ausgegangen und infolgedessen beschränkte Rechtsmittel vorgesehen wurden [a)]. Im Entwurf nahm Walker dabei dieBeibehaltung der Orga- nisation des liechtensteinischen Instanzenzuges an [b)]. Die Entwürfe liessen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung in den Rechtsmittel- instanzen entfallen [c)] und stellten auch keinen Anwaltszwang vor den Rechtsmittelgerichten auf [d)]. a) Prozessökonomische Gesamtbilanz im Instanzenzug und beschränkte Rechtsmittel Was aus rechtspolitischer Sicht die prozessökonomische Gesamtbilanz hinweg über den Instanzenzug in Zivilsachen betraf, folgte Walker gänz- lich der Auffassung Franz Kleins96 und konstatierte für die Berufung, aber gültig für den gesamten Instanzenzug: «Je reichhaltiger die Mittel sind, um eine richterliche Entscheidung anzufechten und deren Überprüfung und Verbesserung zu erzielen, desto länger wird die
Dauer der Prozesse, desto reichere Nahrung ist der Prozeßsucht und der
Schikane gegeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse fordern eher Zurückhaltung und Einschränkung der Rechtsmittel. Die baldige endgültige Austragung des Rechtsstreites ist der Partei, der Recht und Prozeß doch nur Mittel zur Errei- chung
wirtschaftlicher Zwecke sind, das Wichtigste.»97 Demnach kam nur eine
beschränkte Berufung infrage, vorausgesetzt das erstinstanzliche Verfahren bürgte für Gründlichkeit in all jenen Belangen, die von den Rechtsmittelgerichten nicht mehr oder nur schwerlich nach- geholt werden konnten.98 Wie die österreichische Zivilprozessordnung setzte der Entwurf Walkers somit den Schwerpunkt im Instanzenzug in das erstinstanzliche Verfahren. Aufgabe des erstinstanzlichen Verfahrens 377
I. Gesetzesentwürfe Walker 1911 95Siehe oben unter § 4/I./17. 96Siehe oben unter § 4/I./17. 97LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.223, Hervorhebungen E. S. 98Vgl. LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.223.