Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

und Raschheit des Verfahrens. Ebenso hielt es den Zeitaufwand der Par- teien für das Erscheinen vor Gericht möglichst gering, indem es mehrma- ligen Tagsatzungen entgegenwirkte, weil bestenfalls am ersten Termin so- wohl sinngemäss die erste Tagsatzung als auch anschliessend die mündli- che Streitverhandlung durchgeführt und beendet werden konnte.79 e)Verstärkte gerichtliche Prozessleitung Die liechtensteinische Zivilprozessordnung verpflichtete das Gericht ausdrücklich und grundsätzlich zur Rechtsbelehrung und Anleitung gegenüber Parteien, die nicht anwaltlich vertreten und rechtsunkundig waren (später § 226 FL-ZPO),80 wodurch die «sozial schädlichen Folgen der Fiktion der allgemeinen Rechtskenntnis»81 ausgeräumt werden soll- ten.82 Namentlich traf das Gericht eine besondere Pflicht zur Anleitung und Belehrung gegenüber einem Kläger, der selbst rechtsunkundig war, über keine anwaltliche Vertretung verfügte und seine (mangelhafte) Klage schriftlich eingebracht hatte.83 Solche und ähnliche Ausgestaltun- gen der formellen gerichtlichen Prozessleitung entsprachen einer pro- zessökonomischen Maxime Kleins.84 Sie waren nichts anderes als deren folgerichtige Ausweitung und Ergänzung in einem Zivilprozess, in dem ein Anwaltszwang gänzlich fehlte und der daher anfälliger für prozess- ökonomische Missstände aufgrund formeller Mängel war. 4. Zusätzliche prozessökonomische Mechanismen im erstinstanzlichen Verfahren Wie oben85 festgelegt, meint der Terminus des prozessökonomischen Mechanismus eine Vorschrift oder mehrere Vorschriften in der Zivilpro- 374§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 79Zum vorangehenden Absatz LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.209; siehe unten unter §  8/I./6./a). 80Vgl. GMG-Komm. FL-ZPO, §  226 N. 3. Kritisch aus Sicht der Praxis Delle-Karth, S.38f. 81LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.209. 82LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.209. 83GMG-Komm. FL-ZPO, §  232 N. 20 m. w. H. 84Siehe unten unter §  9/III./2./b). 85Siehe oben unter §  1/II./2./b)/dd).
	        

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