Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

wierigkeit einbüssen sollen; der Strafprozess hatte mittels Einführung der freien Beweiswürdigung gestrafft und beschleunigt werden sollen. Doch während die Novellierung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung zustande gekommen war, war trotz derselben prozess- ökonomischen Ziele diejenige des Strafprozesses misslungen. Obwohl somit im Jahre 1909 das Wiederaufgreifen der Novellierung allein die Einführung der freien Beweiswürdigung im Strafprozess betraf, wider- spiegelte es dennoch auch für den Zivilprozess das seit Beginn der Jus- tizreform ungebrochene Bemühen um Prozessökonomie im Prozess- recht insgesamt, das – wie oben28 gezeigt – noch auf viel frühere Vorläu- fer zurückreichte. Der liechtensteinische Landtag wollte den prozess - ökonomischen Bemühungen nochmals rasch und deutlich Ausdruck verleihen. Zumal die neue liechtensteinische Zivilprozessordnung noch in Ausarbeitung war und hierzu keine Möglichkeit bot, verlagerte sich der Landtag kurzerhand auf den Strafprozess und bereinigte den Miss- erfolg aus dem Jahre 1906. Dieses Vorgehen des Landtages liess den hohen Stellenwert der Prozessökonomie im Prozessrecht insgesamt und somit auch im liechtensteinischen Zivilprozess, der bald vollständig erneuert werden würde, erkennen. Die fürstliche Regierung übergab am 19. November 1911 die Ent- würfe und erläuternden Bemerkungen Walkers sowie das Protokoll der Beratungen hierüber am fürstlichen Appellationsgericht, die zuvor am 6.November 1911 stattgefunden hatten,29an den Landtag.30In der öffent- lichen Landtagssitzung vom 20. November 1911 wurden die Entwürfe erstmals den Abgeordneten kurz vorgestellt und dem versammelten Landtag offiziell zur Kenntnis gebracht,31 so dass daraufhin ihre (ordent- liche) Vorberatung in einer Kommission stattfinden konnte. Walker hatte anscheinend angeregt, die Entwürfe über einhundert Mal drucken und an etliche Personen an den Innsbrucker Gerichten und am Gericht in Feldkirch sowie an Referenten des österreichischen Jus- tizministeriums ausgeben zu lassen, so dass sie quasi in einer Vernehm- 360§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 28Siehe oben unter §  6/I., besonders 4., 6., 7., 9., 10. und 11. 29LI LA RE 1911/1390, Protokoll Appellationsgericht, 6. November 1911, S.1. 30LI LA RE 1911/1390, Z. 14/Landtag, 12. Dezember 1911, S.1; vgl. L. Vo. vom 24.November 1911, S.7. 31LI LA LTP 1911, 20. November 1911, S.14f.(S.1f.).
	        

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