Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

zess von 1895 führten. Walker hielt sich vielfach nahezu wortgleich an Franz Kleins Ausführungen zum prozessökonomischen Zivilprozess. Für den liechtensteinischen Zivilprozess übernahm der Entwurf einige 
prozessökonomische Mechanismen aus dem österreichischen bezirksgerichtlichen Verfahren unverändert (3.): den (am Vaduzer Land- gericht ohnehin üblichen) Einzelrichter [a)]; den fehlenden Anwalts- zwang [b)]; die Protokollierung anstelle von Schriftsätzen [c)]; die erste Tagsatzung bereits zur Streitverhandlung [d)]; eine verstärkte gerichtli- che Prozessleitung [e)]. Als zusätzliche prozessökonomische Mechanis- men im erstinstanzlichen Verfahren (4.) enthielt der Entwurf der liech- tensteinischen Zivilprozessordnung eine Vorkehrung gegen Missbrauch des Armenrechts [a)], den Wegfall einer Verständigung seitens des Gerichts über ein Ruhen des Verfahrens [b)] sowie eine Klärung des vor- gängigen Vergleichsversuchs [c)]. Die Prozessökonomie bei den 
Rechtsmitteln (5.), wie der Entwurf sie vorsah, folgte dem Gedanken Franz Kleins einer prozessökonomi- schen Gesamtbilanz im Instanzenzug. Die Rechtsmittel der Berufung und Revision waren daher wie in der österreichischen Rezeptionsvorlage durch ein Neuerungsverbot beschränkt [a)]. Der Instanzenzug Vaduz- Wien-Innsbruck war in seiner bisherigen Gestalt aus angeblich prozess- ökonomischen, eigentlich aber politischen Gründen beibehalten [b)]. Demnach musste als Grundsatz fast zwangsläufig von einer mündlichen Verhandlung vor den Rechtsmittelgerichten abgesehen werden [c)]; ein Anwaltszwang fehlte hingegen auch in den Rechtsmittelinstanzen [d)]. An spezifisch liechtensteinische 
Grenzen (6.) stiess die Prozess- ökonomie insofern, als grundsätzlich bei der ersten Tagsatzung nicht verhandelt werden sollte [a)] und bei Verletzung von Prozessvorschrif- ten an die Stelle einer unverzüglichen Rüge der auch später noch mögli- che Widerspruch [b)] trat. Prozessökonomische 
Massnahmen (7.) faktischer Art, wie Franz Klein sie unterstützend zur Einführung des neuen Zivilverfahrens ver- anlasst hatte,11 zog Walker nicht in Betracht.357 
I. Gesetzesentwürfe Walker 1911 11Siehe oben unter §  4/IV.
	        

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