Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

standen die parlamentarischen sowie diverse andere noch folgende Bera- tungen grösstenteils unverändert, wenngleich durchaus verschiedene beachtenswerte Änderungen vorgenommen wurden; im Wesentlichen wurden aber die Entwürfe später zur liechtensteinischen Zivilprozess- ordnung von 1912. (Namentlich die Numerierung der Paragraphen in den Walker’schen Entwürfen wurde durchgehend bis dahin beibehalten. Wenn im Folgenden in § 8, der eigentlich erst die Entwürfe und deren Änderungen behandelt, dennoch schon die einschlägigen späteren Para- graphen der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 ange- führt werden, geschieht dies mit dem Wissen, dass die Numerierung bei Inkrafttreten der zivilprozessualen Urfassung 1912 unverändert beibe- halten wurde.) Das 
fürstliche Appellationsgericht in Wien hielt 1911, noch ehe die Entwürfe offiziell dem liechtensteinischen Landtag übergeben worden waren, eine 
Erstberatung (II.) über sie ab und beschloss einige Ände- rungen. Auch eine prozessökonomisch relevante Änderung einer gesetz- lichen Frist wurde vorgenommen und über die Prozessökonomie bei der gerichtlichen Schreibarbeit diskutiert. Kurz nach Fertigstellung und Einbringung der Entwürfe3 im Land- tag erstellte der damalige Richter am Vaduzer Landgericht 
namens Schöpf ein 
Kurzgutachten zu ihnen.4 Darin regte er einige wenige, klei- nere Korrekturen im Entwurf zur Zivilprozessordnung und demjenigen zur Jurisdiktionsnorm an. Prozessökonomisch einschlägige Änderungen oder Mängel in den Entwürfen brachte Schöpf nicht vor, weshalb sein Kurzgutachten vorliegend nicht weiter aufschlussreich und mithin aus- ser Betracht zu lassen ist. Die Entwürfe wurden 1911 in einer 
Kommission ordentlich vorbe- raten und der 
liechtensteinische Landtag hielt alsdann seine 
Erstberatung über sie ab (III.), woraus prozessökonomische Fragen hervorgingen, die im Lauf der weiteren Beratungen vor den verschiedenen hierzu berufe- nen Gremien geklärt werden mussten. 354§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 3Eine genaue Datierung fällt schwer. Jedenfalls dürfte Schöpfs Kurzgutachten bald nach den Entwürfen Walkers gefolgt sein, da bereits am 14. Oktober 1911 darauf Bezug genommen wurde (siehe LI LA RE 1911/1390, Auszug Schreiben von Hampe). 4Siehe LI LA RE 1911/1390, Bemerkungen Schöpf, passim.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.