der Justizhoheit des Landesfürsten und der staatlichen Selbständigkeit. Trotz Wahrung der beiden letztgenannten sollte insgesamt ein prozess- ökonomisches Verfahren über die Instanzen hinweg gewährleistet sein, in dem die Rechtsmittelinstanzen faktisch und rechtlich die ihnen zuge- wiesene Funktion zu erfüllen vermochten. Insgesamt betrachtet, erwiesen sich der Bericht der ersten Siebner- kommission, die Landtagsdebatte sowie die Resolution des Landtages zur Justizreform, was
gerichtsorganisatorische Fragen anging, als zurückhaltend, wohl auch deshalb, weil all diese Fragen in die aus- schliessliche Zuständigkeit des Landesfürsten fielen207. Sie alle zeigten die gerichtsorganisatorischen Probleme vielmehr auf, als fertige Lösun- gen anzubieten, auch wenn sie solche andeutungsweise vorbrachten. Demgegenüber wiesen sie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Novel- lierung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung aus dem Jahre 1906 aufgreifend, deutlicher und entschiedener aus verschiedenen Gründen in Richtung der Rezeption der österreichischen Zivilverfah- rensgesetze. 352§
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 207Siehe oben unter § 7/III./2./a).