aus. Was der liechtensteinische Landtag in seiner Resolution zur Justiz- reform
vorschlug, steckte das thematische Feld der Justizreform ab, wohlgemerkt ohne zwingend oder verbindlich zu sein: Ein
modernes, einheitlich-kohärentes und nicht zuletzt prozessöko- nomisches Zivilverfahren für das Fürstentum Liechtenstein sollte geschaffen werden. Unzweifelhaft war, dass ein solches Werk nur auf dem Wege der
Rezeption gewonnen werden konnte, wobei überwie- gende historische, politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und vor allem gerichtspersonelle Gründe für eine Anlehnung an Österreich spra- chen und sachlich dessen neues, erfolgreiches Zivilprozessrecht von 1895 sich geradezu als Vorlage anbot. Alternative Vorbilder nebst der öster- reichischen Zivilprozessordnung wurden niemals eingebracht, weder schweizerisch-kantonale noch deutsche oder gar entferntere. Ebenso naheliegend wie selbstverständlich war es darum auch, Josef Peer, einen österreichischen Advokaten und Vorsteher der Stadt Feldkirch, als ein- zigen Fachmann beizuziehen. Die zivilprozessualen Grundsätze der
Öffentlichkeit, Mündlichkeit und
freien Beweiswürdigung, die der österreichischen Zivilprozessord- nung zugrundegelegt worden waren, galten als zeitgemäss und fort- schrittlich und insbesondere als förderlich für die Prozessökonomie. In Abkehr von den antiquierten gegenteiligen Grundsätzen, wie sie noch in der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung galten, sollten die genannten neuen Grundsätze im Verfahrensrecht verwirklicht werden. Um ein Zivilprozessrecht zu schaffen, das den
Ansprüchen und Gegebenheiten des monarchischen Kleinstaates Liechtenstein zur dama- ligen Zeit entsprach und auch ein prozessökonomisches Zivilverfahren für Liechtenstein verbürgte, mussten spezifische
Änderungen und Anpassungen der Rezeptionsvorlage vorgenommen werden, namentlich hinsichtlich der liechtensteinischen Gerichtsorganisation. Die
Gerichts- organisation insgesamt rückte bei der Justizreform ins Blickfeld. In pro- zessökonomischer Absicht war man bestrebt, Kosten und Aufwand der Zivilprozesse möglichst gering zu halten, um eine übermässige
Arbeits- belastung der Gerichte und damit ihre organisatorische Erweiterung nach Möglichkeit zu vermeiden. Es stellte sich besonders auch die Frage nach der Neugestaltung des gerichtlichen
Instanzenzuges, hauptsächlich mit Blick auf die geogra- phisch zerstreuten Sitze der Rechtsmittelgerichte im Instanzenzug Vaduz-Wien-Innsbruck sowie rechtspolitisch mit Blick auf die Wahrung 351
III. Erste Siebnerkommission und Resolution 1907