Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

von machten die von Schädler genannten 17500 bzw. 20000 Kronen jeweils etwa einen Drittel aus. Diese Summe war damit weder exorbitant hoch noch verschwin- dend gering, aber sie war durchaus beachtlich, umso mehr, da es sich um einen 
alljährlich wiederkehrenden volkswirtschaftlichen Posten an unproduktiven Ausgaben handelte. Jedwede Senkung dieses Posten mit- tels einer Verfahrensordnung, die prozessökonomischer als die beste- hende war, musste unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorteil- haft und wünschenswert sein. Man darf ferner nicht übersehen, in welcher Reihenfolge Schädler argumentierte. Er setzte in der prozessökonomischen Ex-ante-Rech- nung den Kosten der Justizreform einerseits nämlich andererseits zwei Posten in folgender Reihenfolge gegenüber: «nicht nur [...] die 
Vorteile des neuen Justizverfahrens, sondern auch mehrfach [... die] 
Ersparnisse der Einwohner an Prozeßkosten.»204 Demnach machten die langfristigen volkswirtschaftlichen Kosteneinsparungen nur einen Punkt aus, der lediglich zu einem noch vorhergehenden, schwererwiegenden und meh- rere positive Punkte umfassenden Block von Vorteilen hinzutrat. Wel- ches diese (prozessökonomischen) Vorteile waren, die die Rechnung letztlich eindeutig zugunsten der Justizreform und einem entsprechen- den Antrag der Siebnerkommission ausgehen liessen, fasste die Resolu- tion des Landtags – wie oben205 dargelegt – zusammen. 4.Ergebnis Die Frage, zu deren Beantwortung die erste Siebnerkommission und ihr Bericht alles Wissens- und Erwägenswerte zusammentragen sollte und die der Landtag sodann gestützt hierauf mit seiner Resolution zur liech- tensteinischen Justizreform beantwortete, lautete: «Entweder eine zeit- gemäße gründliche Reform oder der alte Zustand mit allen seinen Uebel- ständen»206? – Die Resolution fiel eindeutig 
zugunsten der Justizreform 350§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 204L. Vo. vom 20. Dezember 1907, S.6, Hervorhebungen E. S. 205Siehe oben unter §  7/III./1./c). 206So das Votum des Landtagspräsidenten Albert Schädler, L. Vo. vom 3. Januar 1908, S.6.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.