Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

tigt infolgedessen 
längerfristig eine volkswirtschaftlich vorteilhafte Reflexwirkung. Andererseits, und dieser Gedanke lag ebenso Franz Kleins sozialem Zivilprozess zugrunde194,werden vom Zivilprozess betroffene finanzielle Werte für die Dauer des Verfahrens gebunden, da sie je nach Urteil an die Gegenpartei übergeben werden müssen und des- wegen von der Partei sicherheitshalber während des Prozesses zurück- behalten werden. Ein kürzeres Verfahren empfiehlt sich daher aus makroökonomischen Gründen, da die prozessual gebundenen Werte nach Ende des Prozesses dadurch schneller wieder in den Lauf der (Volks-)Wirtschaft einfliessen können, was Voraussetzung für eine flo- rierende Wirtschaft und staatlichen Wohlstand ist. Bereits ein 
rascher Zivilprozess an sich zeitigt folglich 
längerfristig eine volkswirtschaftlich vorteilhafte Reflexwirkung. Landtagspräsident Albert Schädler griff den längerfristigen volks- wirtschaftlichen Faktor auf und veranschaulichte ihn anhand einer kon- kreten Summe: «[Es sei] eine bekannte Erfahrung, daß das moderne 
Verfahren ungleich rascher und 
ganz bedeutend billiger gemacht werden könne, wodurch unsern Landeskindern namhafte Kosten erspart würden. Er wolle in dieser Hinsicht nur auf eine frühere Aeuße- rung des Regierungs-Kommissärs [In der Maur, E. S.] verweisen, wornach seinerzeit bei dem jetzt üblichen Verfahren [der liechten- steinischen Allgemeinen Gerichtsordnung, E. S.] nach einer appro- ximativen Berechnung 
gegen 10,000fl in einem einzigen Jahre für Prozeßkosten von Landeseinwohnern verausgabt worden seien. [...] Uebrigens handle es sich heute darum, ob wir eine Reform unserer Justizpflege wollen oder nicht, wenn ja, so müssen wir eben auch die jedenfalls mäßigen Kosten übernehmen, welche aber nicht nur durch die Vorteile des neuen Justizverfahrens, sondern auch mehrfach durch 
Ersparnisse der Einwohner an Prozeßkosten ausgeglichen würden.»195 Schädler pflichtete In der Maur demnach bei. Die Kosten der Reform, wohl auch diejenigen eines allfälligen zweiten Landrichters, würden ein- 347 
III. Erste Siebnerkommission und Resolution 1907 194Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.196f.; siehe auch oben unter §  3/II./2. 195L. Vo. vom 20. Dezember 1907, S.6, Hervorhebungen E. S.
	        

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