Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

fungsverfahren in zweiter Instanz schien wünschenswert, damit eben- dieser prozessökonomische Privatrechtsschutz vor der ersten Instanz nicht in zweiter Instanz sinn- undsystemwidrigerweise geschmälert oder zunichte gemacht würde. Allerdings sah man die Möglichkeit eines derartigen Berufungsverfahrens an die Voraussetzung gebunden, 
die Berufungsinstanz innerhalb Liechtensteins, und nicht andernorts, einzu- richten. Dem standen (zumindest scheinbar) zwei Problemkomplexe entgegen: Zum einen, 
innerstaatlichen Problemkomplex gehörte die – bereits erwähnte185 – Wahrung der Justizhoheit des Landesfürsten, die sinnfällig und historisch bedingt mindestens eine Instanz in Wien am fürstlichen Appellationsgerichtshof zu erfordern schien. Damit hing zusammen, dass eine Veränderung im Instanzenzug nur auf dem Wege einer fürstli- chen Verordnung geschehen konnte, mit anderen Worten der Landes- fürst damit einverstanden sein und demgemäss legiferieren musste. Hinzu kamen die befürchteten zusätzlichen Kosten einer inländischen zweiten Instanz, welche die Anreise, der Aufenthalt und eine entspre- chende Besoldung von Richtern verursachen würde. Die zweite Instanz war bislang stets in Wien (wie auch die dritte Instanz in Innsbruck) aus- gelagert gewesen. Deren Kosten hatten sich in handhabbarem Masse gehalten, weil sie, wie vereinbart im österreichisch-liechtensteinischen Staatsvertrag von 1884,186 konkret nach tatsächlich geleistetem Aufwand berechnet wurden und die Arbeit der liechtensteinischen Rechtsmittel- instanzen sehr gering ausfiel. Zum anderen stellte sich im 
zwischenstaatlichen Kontext infolge des österreichisch-liechtensteinischen Staatsvertrages zur Justizverwal- tung aus dem Jahre 1884 ein Problem, das eine eigenmächtig-liechten- steinische Änderung des Instanzenzuges heraufbeschworen hätte und dessen Folgen nicht abschätzbar waren. Landesverweser In der Maur erläuterte, dass die Änderung des zivilgerichtlichen Instanzenzuges es erforderlich mache, einen neuen österreichisch-liechtensteinischen Staatsvertrag zur Justizverwaltung abzuschliessen. Ob Österreich hierzu bereit sein werde, könne zurzeit noch nicht beurteilt werden. Es sei jedoch fraglich, zumal der vorgeschlagene Instanzenzug eine markante 344§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 185Siehe oben unter §  7/III./2./a). 186Siehe oben unter §  6/I./8.
	        

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