Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Das fürstliche Appellationsgericht in Wien, damals zweite Instanz in Zivilsachen, war augenfälliger Ausdruck der fürstlichen Justizhoheit. Es sollte bei einer Änderung des Instanzenzuges darin in irgendeiner Form eingebettet bleiben. Die geographische Entfernung des Landes zum Wiener Appellationsgericht gefährdete oder verunmöglichte dort allerdings ein mündliches Verfahren, konnte man liechtensteinischen Parteien zur damaligen Zeit doch kaum oder gar nicht zumuten, den weiten Weg dorthin, damit verbundene Kosten und daraus erwachsen- den Aufwand auf sich zu nehmen. Oder man tat genau das und dadurch wäre aus den genannten Gründen eine faktisch kaum angegangene Instanz entstanden – was die Geschäftslast betrifft, zwar äusserst pro- zessökonomisch, aber unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzan- spruches der Staatsbürgerinnen und -bürger im absurden Sinn. Der Landesfürst regelte ferner auf dem Verordnungsweg aufgrund seines Verordnungsrechtes, das in Art. 28 der konstitutionellen Verfas- sung von 1862 statuiert war, die Organisation der Verwaltung, der Regierung sowie der Gerichte.147 Der Landtag konnte diesbezüglich nicht unmittelbar eingreifen bzw. legiferieren.148 Sollten gerichtsorgani- satorische Änderungen, namentlich die Schaffung einer zweiten Land- richterstelle, im Zuge einer liechtensteinischen Justizreform verwirklicht werden, setzte dies eine entsprechende (allein) fürstliche Verordnung und somit das Einverständnis des Landesfürsten voraus. Darüber hinaus ernannte gemäss der Verfassung von 1862 allein der Landesfürst alle Richter der ersten und zweiten Instanz.149 Ein Konsens zwischen Land- tag und Landesfürst in diesen prozessökonomisch höchst relevanten Angelegenheiten war somit unabdingbar. Die konstitutionelle Verfassung von 1862 und die darin festgehal- tene Justizhoheit des Landesfürsten, welche bei der Justizreform unan- tastbar ausser Frage stand, bildeten demnach einen Rahmen, der gewisse prozessökonomische Innovationen de iure und de facto verunmöglichte und es erforderlich machte, unter diesen Gegebenheiten nach optimalen prozessökonomischen Lösungen zu suchen. 332§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 147Geiger, Geschichte, S.292f.m. w. H.; Wille, Verfassung, S.1003. 148Vogt, Brücken, S.177f.; siehe Geiger, Geschichte, S.291–296. 149Vogt, Brücken, S.177f.; Vogt, Landtag, S.485.
	        

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