Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

wohl der Vollständigkeit und Ausdrücklichkeit halber, festgehalten. Im Kommissionsbericht und der Debatte im Landtag war sie nicht Gegen- stand von Äusserungen. Im Jahre 1881 war anlässlich einer Strafprozess- novelle in einem Gutachten vorgeschlagen worden, «die Justizverwal- tung, wenigstens zum größten Teile, an einen befreundeten, benachbar- ten Staat zu übertragen. Es sei das – natürlich unter Wahrung der eigenen Justizhoheit – das richtige Radikalmittel»141 angesichts der Kleinheit und beschränkten Ressourcen des Fürstentums Liechtenstein.142 Eine gänzli- che Verlagerung der Justiz ins Ausland war jedoch schon damals als sinnfällige (geographische) Verletzung der Justizhoheit des liechtenstei- nischen Staates angesehen worden, auch wenn unter prozessökonomi- schen Gesichtspunkten ein solches «Radikalmittel» durchaus ratsam, weil kostensparend schien. Aber «ein Land, mag es noch so klein sein, wird zur Wahrung seiner Selbständigkeit stets dahin trachten, auch das wichtige Gebiet der Justiz, so viel als nur immer möglich, wirklich selbst zu verwalten»143,war die herrschende Meinung im Landtag gewesen. Daran hatte sich bis 1907 nichts geändert, obgleich oder gerade weil im zivilgerichtlichen Instanzenzug infolge der beschränkten liechtensteini- schen Kapazitäten die zweite und dritte Instanz seit 1818, also seit nahezu 90 Jahren144 nach Österreich ausgelagert worden waren. Um der Deutlichkeit willen führte die Resolution die «Aufrechterhaltung unse- rer staatlichen Selbständigkeit»145 an, zumal Änderungen im Instanzen- zug erwogen wurden,146 wobei allerdings im gegenläufigen Sinne zu einer Auslagerung die zweite zivilgerichtliche Instanz ins Inland zu ver- legen beabsichtigt wurde. Es schien dennoch angebracht, die liechten- steinische Selbständigkeit in der Justiz in der Resolution nochmals klar zu bekräftigen. Dass sich auf der anderen Seite aus der 
Justizhoheit des Landes- fürsten handfeste prozessökonomische Konsequenzen ergaben, war offensichtlich:331 
III. Erste Siebnerkommission und Resolution 1907 141Schädler, 1873–1889, S.50. 142Schädler, 1873–1889, S.50f.m. w. H. 143Schädler, 1873–1889, S.50. Vgl. von Liechtenstein, S.105. 144Siehe oben unter §  6/I./2. 145LI LA LTA 1907 L1, Antrag Siebnerkommission, 14. Dezember 1907, S.4. 146Siehe unten unter §  7/III./3./c)/bb).
	        

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