Landtages in seiner Resolution so vorsichtig ausgefallen sein dürften, da sie ausserhalb der Zuständigkeit des Landtags und seiner Mitwirkungs- erlaubnis lagen.134 Auffallenderweise sprach Johann II. in seinem Handbillett zwar von «einer durchgreifenden Reform», aber bezog sich dabei ausschliess- lich auf die «Gesetze», «Justizgesetze» und «Gesetzentwürfe». Mit kei- nem Wort ging er auf die Gerichtsorganisation und deren vorgeschla- gene Änderungen ein, die allein in seiner Kompetenz standen und in die er den Landtag – auch mit Vor- und Ratschlägen – wohl nicht wollte ein- greifen oder sich einmischen lassen. Der Landesfürst fasste die Resolu- tion folglich als eine
Reform einzig der (straf- und
zivilprozessualen) Verfahrensgesetze auf, während der Landtag vorschlagsweise eine
Justiz- reform betreffend Verfahrensordnung
und Gerichtsorganisation ange- regt hatte. Da abgesehen hiervon bezüglich des Reformbedarfs an sich Land- tag und Landesfürst grundsätzlich übereinstimmten, da die gerichtsor- ganisatorischen Fragen vorläufig noch keiner Klärung bedurften und da die Zuständigkeiten auch für den Fall eines künftig sich manifestieren- den Dissenses eindeutig verteilt waren, legte sich Johann II. in seinem Handbillett weder befürwortend noch ablehnend fest, was gerichtsorga- nisatorische Veränderungen anbelangte. Um mit den konkreten Vorar- beiten an der Reform unverzüglich zu beginnen, betraute er mit der Ausarbeitung der Entwürfe eines neuen liechtensteinischen Zivilverfah- rens Gustav Walker. 2.Rechtspolitische Ziele Aus den Beratungen und dem Bericht der ersten Siebnerkommission sowie aus der zugehörigen Debatte des liechtensteinischen Landtages kristallisierte sich zusammengefasst als rechtspolitische Zielsetzung eine Vorgabe und ein Ziel heraus. Die
Vorgabe lautete dahingehend, dass die
staatliche Selbständig- keit des Fürstentums Liechtenstein auf dem Gebiet der Justiz so weit als 329
III. Erste Siebnerkommission und Resolution 1907 134Siehe unten unter § 7/III./2./a).