Kosten, während entsprechende Novellierungen solche vermieden und «unseren kleinen Verhältnissen am besten entsprochen hätte[n]»99.100 c) Resolution des Landtages zur Justizreform und deren prozessökonomische Quintessenz Die
Resolution, die der Landtag aufgrund des Berichtes der Siebner- kommission beschloss, sollte für die Ausarbeitung der Gesetzesvorlage einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung, aber auch für die Justiz- reform insgesamt wegweisend sein, obgleich es sich lediglich um «Vor- schläg[e]»101 und Anliegen des Landtages handelte. Durchaus bestand, wie Landesverweser In der Maur es bereits anlässlich der ersten Bera- tung des Kommissionsberichtes ausdrückte, das eine oder andere «in manchen Punkten vielleicht anfechtbare Detail der Vorschläge»102. Nichtsdestotrotz warf die Resolution zumindest die dringenden Fragen und Themen auf und zeichnete im Groben Möglichkeiten und Lösungen ab, mit denen es sich bei der Justizreform zu beschäftigen gelten würde. Die Resolution erklärte, es solle eine «gründliche Reform»103 voll- zogen werden, welche angesichts der Erwägungen und Empfehlungen nicht nur im Bereich des Möglichen liege, sondern auch «ohne allzu grossen Kostenaufwand»104 bewerkstelligt werden könne. Der Antrag der Siebnerkommission, der im selben Wortlaut zur Resolution wurde, hielt fest: «[...] anstatt eines für die Dauer doch nicht haltbaren Stückwerkes ganze Arbeit zu machen und sowohl im Zivil- als auch im Straf- 323
III. Erste Siebnerkommission und Resolution 1907 99Schädler, 1901–1911, S.42. 100Vgl. Schädler, 1901–1911, S.42; L. Vo. vom 20. Dezember 1907, S.6: Voten der Abgeordneten Landestierarzt Ludwig Marxer und Meinrad Ospelt während der Erstberatung; L. Vo. vom 3. Januar 1908, S.5: Verlesen einer Erklärung der Abge- ordneten Oberlehrer Alfons Feger, Landestierarzt Ludwig Marxer und Meinrad Ospelt eingangs der Zweitberatung. Diese drei Abgeordneten waren fürstliche Abgeordnete – so ein entsprechend polemisches Votum des Landtagspräsidenten Schädler, L. Vo. vom 3. Januar 1908, S.6 –, das heisst direkt vom Landesfürsten ernannt im Gegensatz zu den restlichen zwölf durch Wahlmänner vom Volk gewählten Abgeordneten; vgl. Schädler, Entwicklung, S.40; Beck, S.195; siehe Goop, S.230; Vogt, Brücken, S.178; Vogt, Landtag, S.485. 101LI LA LTA 1907 L1, Antrag Siebnerkommission, 14. Dezember 1907, S.4. 102L. Vo. vom 20. Dezember 1907, S.6. 103LI LA LTA 1907 L1, Antrag Siebnerkommission, 14. Dezember 1907, S.3. 104LI LA LTA 1907 L1, Antrag Siebnerkommission, 14. Dezember 1907, S.3.