Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

partiellen Novellierungen aus, sie trat für die Rezeption des österrei- chischen Zivilverfahrensrechts ein und setzte der Justizreform das Ziel eines prozessökonomischen Zivilprozesses. Der Landtag unterbreitete seine Vorschläge in der Resolution in Form einer Immediateingabe dem Landesfürsten [e)]. Der Landesfürst antwortete im fürstlichen Handbil- lett zur Justizreform aus dem Jahre 1908 [f)] zustimmend und stellte die Erarbeitung von Gesetzesentwürfen für eine umfassende liechtensteini- sche Justizreform in Aussicht. Wie sich gesamthaft zeigte, war die rechtspolitische Zielsetzung (2.) ambivalent. Einerseits wurden die grösstmögliche Wahrung der staatli- chen Selbständigkeit der Justiz sowie die Gewährleistung der Justizho- heit des Landesfürsten [a)] als unverrückbar und beide nahezu als bedeu- tungsgleich angesehen. Andererseits herrschte innerhalb dieses vorgege- benen Rahmens das dringende und ausdrückliche Bestreben nach Prozessökonomie [b)]. Zu prozessökonomischen Überlegungen im Bericht der Siebner- kommission und in der Landtagsdebatte (3.) kam es zunächst durch die Auseinandersetzung mit den Vorschlägen des Gutachters Peer [a)], wo- bei hauptsächlich die Öffentlichkeit, Mündlichkeit und freie Beweis- würdigung sowie eine inländische Zweitinstanz infrage standen. Bezüg- lich des Verfahrens wurde aufgrund der prozessökonomischen Fort- schritte das österreichische Zivilverfahren als Vorbild [b)] hervorge - hoben. Bezüglich der Gerichtsorganisation [c)] stellte sich die prozess- ökonomische Frage eines zweiten Landrichters sowie einer inländischen Zweitinstanz. Ihre Begründung und Rechtfertigung fanden all die pro- zessökonomischen Überlegungen darin, dass nach herrschender Ansicht die eingesparten Prozesskosten eine längerfristig höchst wünschens- werte volkswirtschaftliche Reflexwirkung zeitigen würden [d)]. 1.Historischer Hintergrund a)Erste Siebnerkommission, Bericht und Antrag Auf die Ereignisse des Vorjahres anlässlich der zwei «Justizgesetzent- würfe» und das fürstliche Handbillett von 1906 reagierend83 und auf- 320§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 83So explizit L. Vo. vom 3. Januar 1908, S.6; siehe oben unter §  7/I./1.
	        

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