Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Zugleich aber hätte der liechtensteinische Zivilprozess über die prozess- ökonomischen Vorteile einer Erst- sowie Zweitinstanz im Inland mit jeweils grundsätzlich mündlichem und öffentlichem Verfahren verfügt. 4.Ergebnis Das Gutachten Peers bezeichnete die prozessökonomischen Missstände nicht näher; Peer setzte als selbstverständlich voraus, dass der liechten- steinische Zivilprozess sowohl hinsichtlich der Verfahrensordnung ver- altet als auch hinsichtlich der Gerichtsorganisation (mittlerweile) unzweckmässig eingerichtet war. Hinsichtlich der Verfahrensordnung war ein solcher Schluss ja bereits durch die Novellierung der liechten- steinischen Allgemeinen Gerichtsordnung zwei Jahre zuvor bestätigt worden.80 Peer unterbreitete in seinem Gutachten einige Anregungen im Sinne 
prozessökonomischer Verbesserungen, die sich zum einen auf eine neue Verfahrensordnung richteten, zum anderen auf die Gerichtsorgani- sation bzw. den Instanzenzug. Was die 
Verfahrensordnung betraf, empfahl Peer in Anlehnung an das fortschrittliche österreichische Zivilprozessrecht eine neue Zivilpro- zessordnung zu schaffen, welche die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, freien Beweiswürdigung und der Erforschung der Wahr- heit81 verwirklichen sollte. Konkrete prozessökonomische Mechanismen nannte er keine und behielt sie ausdrücklich der Ausarbeitung der neuen Zivilprozessordnung vor. Er wies jedoch darauf hin, dass Liechtenstein einer massgeschneiderten Zivilprozessordnung bedürfe und die Zivil- prozessreform auf die Verhältnisse des Kleinstaates besonders Rücksicht zu nehmen habe. Für den 
Instanzenzug entwarf Peer die Möglichkeit, die ersten zwei Instanzen in Liechtenstein selber anzusiedeln, wodurch ein münd- liches und öffentliches (und mithin prozessökonomisches) Verfahren gewährleistet würde. Für die Parteien entfielen diesfalls Aufwand, Zeit- aufwand sowie Kosten und Rechtsmittel unterblieben nicht mehr allein aus faktischen Gründen der Distanz zum Rechtsmittelgericht. Die dritte 318§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 80Siehe oben unter §  7/I. 81LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.5.
	        

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