Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

mutandis», dass die österreichischen Vorbilder nicht unbesehen auf Liechtenstein angewendet werden dürften, sondern dessen Gegebenhei- ten angepasst werden müssten, da dies für den Erfolg der Reform mass- gebend sein würde. Hiermit griff er ein Grundmotiv aus der liechten- steinischen Rechtsrezeptionsgeschichte, nämlich die spezifische Anpas- sung übernommener Erlasse an den monarchischen Kleinstaat Liechtenstein und dessen Verhältnisse auf, welches zuvor61 bereits man- cherorts postuliert wurde und auch späterhin62 ebenso vielfach gefordert und praktiziert werden sollte. Wo Peer die kleinstaatlichen Verhältnisse Liechtensteins sich imZivilprozess vorwiegend niederschlagen sah, war im Gerichtsbetrieb, genauer gesagt in der Gerichtsorganisation sowie deren Kosten. b) Aufnehmen der Fortschrittlichkeit der österreichischen Zivilprozessordnung Worin laut Peer die 
Fortschrittlichkeit der österreichischen, also der Klein’schen Zivilprozessordnung bestand, welche er aus ebendiesem Grunde als Rezeptionsvorbild vorschlug, kam im Kontrast zur liechten- steinischen Allgemeinen Gerichtsordnung zum Ausdruck. Peer lobte nämlich die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 als «ein einheitliches, modernes, auf den Grundsätzen der 
Öffentlich- keit, Mündlichkeit und 
freien Beweiswürdigung sowie dem Prin- zipe der 
Erforschung der Wahrheit beruhendes Gesetz»63, doch führte er nicht aus, wie die Umsetzung dieser Grundsätze in Liech- tenstein konkret erfolgen sollte oder könnte. Eine detaillierte Ausarbei- tung überliess er ausdrücklich hierzu berufenen Gremien64. Immerhin gab Peer jedoch klar zu verstehen, dass die neue liechtensteinische Zivil- prozessordnung sich nicht auf die antiquierten Grundsätze der (liech- tensteinischen) Allgemeinen Gerichtsordnung, wie umfangreiche 314§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 61Siehe oben unter §  6/I./1. zur fürstlichen Verordnung von 1812 und oben unter §7/I./1./b) zum fürstlichen Handbillett von 1906. 62Siehe diesbezüglich zu Gustav Walkers Entwürfen eines liechtensteinischen Zivil- verfahrens unten unter §  8/I./1./d). 63LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.5, Hervorhebungen E. S. Vgl. Lindt, Reform, S.559. 64LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.4.
	        

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