Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

a) Einheitliche Kodifikation nach österreichischem Vorbild Als grundlegende Weichenstellung hielt Peer fest, dass die Reform im liechtensteinischen Zivilprozessrecht «im Wege 
einheitlicher Codifica- tionen»56 verwirklicht werden müsse, «da mit der Erlassung von Novellen unmöglich ein altes und auf veralteten Prinzipien basierendes Verfahren in ein modernes und auf modernen Grundsätzen ruhendes verwandelt werden kann.»57 Damit knüpfte Peer an die Novellierung der liechtensteinischen Allge- meinen Gerichtsordnung von 1906 an, welche zwecks Beseitigung der gröbsten prozessökonomischen Missstände im Zivilprozess vollzogen worden und bei der man sich darüber im Klaren gewesen war, dass sie nur vorderhand Abhilfe schaffen und es spätereiner grundlegenden Reform bedürfen würde.58 Bei dieser nun anstehenden Reform, so emp- fahl Peer, sollte sich das Fürstentum Liechtenstein an Österreich und dessen Rechtsordnung orientieren. Als Gründe hierfür führte er an: Liechtenstein und Österreich seien wirtschaftlich auf das Engste ver- flochten und ständen in mannigfaltiger Hinsicht in gegenseitigem Aus- tausch; die liechtensteinischen Verhältnisse erforderten, wie bislang, so auch künftig die Rechtsprechung von Richtern aus Österreich verrichten zu lassen; schliesslich sei die österreichische Zivilverfahrensordnung von 1895 äusserst fortschrittlich und rage unter den vielen möglichen Vorbil- dern prominent hervor.59 Daher riet Peer, «daß die Justizreform in Liechtenstein 
österreichische Einrichtun- gen [...] und – 
mutatis mutandis – auch die bei uns [in Österreich, E. S.] in Geltung stehenden 
Gesetze über das gerichtliche Verfah- ren zum Muster nehme.»60 Somit regte Peer nicht nur eine Modernisierung des liechtensteinischen Zivilverfahrensrechts («Gesetze») an, sondern damit Hand in Hand gehend auch eine Modernisierung der liechtensteinischen Gerichtsorga- nisation («Einrichtungen»). Er betonte mit dem Hinweis «mutatis 313 
II. Gutachten Peer 1907/1908 56LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.2, Hervorhebung E. S. 57LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.2. 58Siehe oben unter §  7/I./5. 59LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.2. 60LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.2, Hervorhebungen E. S.
	        

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