Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

funde Ursachenbekämpfung üben und die prozessökonomischen Miss- stände grundsätzlich und insgesamt beseitigen sollte. Es sollten die gröbsten Unzulänglichkeiten rasch behoben werden, um die Zeit bis zur grundlegenden Justizreform zu überbrücken und für diese wohl die nötige Ausarbeitungszeit zu 
gewinnen. II. 1907/1908: Mündliches und schriftliches Gutachten Josef Peers Josef Peer war der erste Gutachter, der im Hinblick auf eine Anfang des 20. Jahrhunderts ins Auge gefasste liechtensteinische Justizreform pro- zessökonomische Vorschläge unterbreitete. Der historische Hintergrund (1.) war folgender: Peer war bereits 1907 von der ersten Siebnerkommis- sion, die es erst weiter unten40 zu behandeln gilt, angegangen und in der Frage der grundsätzlichen Ausrichtung einer liechtensteinischen Justiz- reform zu Rate gezogen worden, woraufhin er ein mündliches Gutach- ten erstattet hatte. Die Siebnerkommission hatte sich in der Folge in ihrem Bericht zuhanden des liechtensteinischen Landtags stark auf Peers Ausführungen gestützt.Daher wurde Peer gebeten, sein Gutachten zu verschriftlichen. Er tat dies und reichte es 1908 nach, als der Landtag die nicht zuletzt inhaltlich stark auf Peers Ausführungen gestützte Resolu- tion zur liechtensteinischen Justizreform41 bereits gefasst hatte. In seinem Gutachten deutete Peer die im liechtensteinischen Zivil- prozess dazumal herrschenden prozessökonomischen Missstände leider nur an (2.). Trotzdem trug er einige für die spätere Justizreform wichtige und leitende prozessökonomische Überlegungen vor (3.): die Schaffung einer einheitlichen Kodifikation nach österreichischem Vorbild [a)]; das Aufgreifen der Fortschrittlichkeit der österreichischen Zivilprozessord- nung von 1895 [b)]; die Einrichtung eines neuen Instanzenzuges [c)]; die Kostenvermeidung und Beibehaltung nur eines einzigen Landrichters [d)]; schliesslich die Wahrung der Justizhoheit des Landesfürsten [e)]. Wenngleich die prozessökonomischen Anregungen Peers zur liechten- steinischen Justizreform überwiegend lediglich grundsätzlicher Art 309 
II. Gutachten Peer 1907/1908 40Siehe unten unter §  7/III. 41Siehe unten unter §  7/III./1./c).
	        

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