5.Ein Zwischenschritt zur Zivilprozessreform Bei der Betrachtung der Novellierung der liechtensteinischen Allgemei- nen Gerichtsordnung darf man nicht ausser Acht lassen, wann sie statt- fand und von wem die Novellierungsvorlagen geschaffen wurden. Dies deshalb, weil beides belegt, dass sich bereits erste Einflüsse der österrei- chischen Zivilprozessordnung von 1895 in der Novellierung nieder- schlugen, noch ehe sie als Ganzes in der liechtensteinischen Rechtsord- nung rezipiert wurde. Die Änderung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsord- nung fand im
Jahre 1906 statt. Seit dem Inkrafttreten der neuen Zivil- prozessordnung im Jahre 1898 im Nachbarstaat Österreich waren bereits acht Jahre vergangen und die erste Zeit ihrer Bewährung war damit bestanden und wichtige erste Erfahrungen waren gesammelt. Bereits mit dem Zollvertrag im Jahre 1852 war Liechtenstein eine für seine staatlichen Finanzen förderliche wirtschaftliche Anbindung an das starke Nachbarland Österreich gelungen.34 Nebst dem ohnehin beste- henden Näheverhältnis des liechtensteinischen Fürstenhauses zur öster- reichisch-ungarischen Monarchie35 sorgte der Zollvertrag für eine beständige politische Hinwendung des liechtensteinischen Staates zur Donaumonarchie bis zu deren Zusammenbruch im Ersten Weltkrieg.36 Aufgrund der österreichisch-liechtensteinischen Zollunion kam es namentlich in diesbezüglichen Bereichen in der liechtensteinischen Rechtsordnung zu Rezeptionen.37 Aber auch in anderen Bereichen wie bei der Novellierung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsord- nung wird ein steter Blick auf das neue österreichische Zivilverfahren gerichtet gewesen sein.307
I. Änderung Allgemeine Gerichtsordnung 1906 34Schädler, Entwicklung, S.37 und S.42f.Siehe besonders eingehend Geiger, Geschichte, S.186–214 und S.336–344; Berger, Rezeption, S.29–32; siehe auch Raton, S.34–37; Vogt, Brücken, S.171 und S.173; Beattie, S.25f.; Berger, ABGB, S.12f.; Goop, S.228; von Liechtenstein, S.17; Büchel, Aussenwirtschaft, S.42f. 35Von Liechtenstein, S.12f.m. w. H. und S.83; siehe Steinacher, Haus Liechtenstein, S.687. 36Delle-Karth, S.35; vgl. Geiger, Geschichte, S.26; Berger, Einfluss, S.265; siehe als Überblick Steinacher, Beziehungen, S.688f.; siehe auch Burmeister, Rechtswesen, S.742f. 37Berger, Rezeption, S.31f.m. w. H.; Berger, Arbeiten, S.2f.m. w. H.