Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Dass die Verantwortlichkeit bei der Partei, jedoch auch bei deren Rechtsvertreter oder bei beiden zugleich vorliegen konnte und dement- sprechend das Gericht die Ordnungsstrafe gezielt gegen den jeweiligen Verfehlenden richten konnte, entsprach dem Schutzgedanken einerseits gegenüber der Partei, da ihr das Verhalten ihres Vertreters nicht unbese- hen zugerechnet wurde, und andererseits vice versa. Was das Verschuldensmass anbelangte, erforderte das Anführen unwahrer Tatsachen Wissen und Willen, also Absicht. Fahrlässigkeit scheint nicht genügt zu haben und zugunsten der Parteien und der Voll- ständigkeit deren tatsächlichen Vorbringens ausgeschlossen gewesen zu sein. Bei den überflüssigen Weitläufigkeiten in Erwiderungen hingegen wurde kein Verschulden vorausgesetzt (gekennzeichnet durch ein in - halt lich vom Tatbestandselement «wissentlich» trennendes «sowie»), so dass allein der Umstand, dass nach Ermessen des Gerichts Weitläufig- keiten vorlagen, wohl genügte, um eine Ordnungsstrafe auszusprechen. Mit anderen Worten dürfte diese Tatbestandsvariante nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei Fahrlässigkeit und Unsorgfalt verwirklicht gewesen sein. In einem solch niedrigen Verschuldensmass, das nicht auf absichtliche Schikane, Verzögerung oder Aufwanderzeugung be - schränkt war, äusserte sich, wie sehr der Gesetzgeber danach trachtete, selbst fahrlässig herbeigeführten übermässigen und prozessunökonomi- schen Aufwand zu bestrafen und vielleicht zu verhindern. Dass die verhängten Ordnungsstrafen in den landschaftlichen Armenfonds30 flossen, stellte in gewissem Sinne zwar einen sozialfür- sorglichen Gedanken in nuce dar, der aber 
aus dem Zivilprozessrecht hinausführte und nicht 
auf das oder 
im Zivilprozessrecht selbst wirkte.31 Jedenfalls war er von der Konzeption eines prozessualen Schadenersat- zes an die Partei, welche durch prozessunökonomisches Verhalten der Gegenseite Nachteile erfuhr, noch weit entfernt. Es ging vielmehr um die Bestrafung des Verfehlenden und allenfalls nur sekundär um general - 304§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 30Der Armenfonds im Fürstentum Liechtenstein wurde 1845 gegründet und durch das Armengesetz 1869 erweitert (Schädler, Entwicklung, S.27 und S.63f., je m. w. H.). 31Insofern entsprach es also nicht dem, was Franz Klein unter dem sozialen Zivilpro- zess verstand (siehe oben unter §  3/II./2.). Die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 bestimmte in §  220 Abs. 2 Ö-CPO ebenfalls, dass zivilprozessuale Geld- strafen dem Armenfonds des jeweiligen Wohnsitzortes des Bestraften zukommen sollten.
	        

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