FL-AGO fest, wie der Beklagte daraufhin seine eigenen Tatsachenvor- bringen gestalten musste. Er konnte seinerseits die vom Kläger vorge- brachten, aber unvollständigen Tatsachenbehauptungen ergänzen, bis- lang nicht erwähnte Tatsachen vortragen oder falsche Tatsachenbe - hauptungen korrigieren, indem er sie in chronologischer Reihenfolge richtigstellte. Die Vorschrift der Novellierung brachte diesbezüglich keine Neue- rung in der Sache. Weiterhin waren seitens des Beklagten Ergänzungen, neues Vorbringen und korrigierende Widersprüche im Hinblick auf die klägerseitigen Tatsachenbehauptungen zulässig, denn unter «Unrich- tige[s]» fallen sowohl unvollständige als auch fehlende, aber entscheidre- levante Tatsachen sowie unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Doch der Wortlaut der neuen Vorschrift war offener gehalten und wies aus- drücklich auf eine prozessökonomische Möglichkeit hin: Sie gab dem Beklagten die Wahl, entweder eine gesamthafte Gegendarstellung der Tatsachen vorzubringen
oder gegebenenfalls – prozessökonomischer, weil kürzer und gezielter – einzig die unrichtigen Tatsachenbehauptun- gen zu korrigieren und nur sie in einer widersprechenden Gegendarstel- lung darzulegen. b)Beweis bei
Tatsachenvorbringen aa)Gegenüberstellung der Bestimmungen Im Zusammenhang mit dem Beweiserfordernis und der Beweispflicht bei parteiseitigen Tatsachenvorbringen kam es bei folgenden zwei Nor- men der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung zu einer Änderung: 296§
7 Beginn Justizreform 1906 bis
1908 § 11 FL-AGO Würde ein Teil einige Umstände des Factums, welche der Gegner für sich angeführt hat, in der darauffolgen- den Rede nicht ausdrücklich, und zwar insbesondere widersprechen, so wären solche bei Erledigung des Prozesses für wahr zu halten.LGBl.
1907 Nr. 1 3. Ausdrücklich oder stillschwei- gend zugestandene Tatsachen be- dürfen keines Beweises. Inwieweit ohne ausdrückliches Zugeständnis Tatsachen als zugestanden anzuse- hen sind, hat das Gericht unter sorg- fältiger Würdigung des gesamten Vorbringens zu beurteilen.