An die Stelle des § 5 FL-AGO trat im Zuge der Revision eine kür- zere Vorschrift, die die Anforderungen an die Klageerwiderung weitge- hend beibehielt, allerdings um einen wesentlichen Zusatz erweiterte. Dem Beklagten wurde prägnant auferlegt, die gegnerischen Tatsachen- behauptungen, und zwar grundsätzlich sämtliche, zu beantworten. Das musste «deutlich» geschehen, worin das frühere Element «ohne Zwei- deutigkeit» fortbestand und womit gemeint war, dass aus der Erwide- rung klar hervorgehen musste, ob dem jeweiligen Tatsachenvorbringen der Gegenseite widersprochen oder es zugestanden wurde. Neu und offensichtlich prozessökonomisch motiviert war zusätzlich zur gefor- derten Deutlichkeit das Erfordernis, der Beklagte habe sich bei der Erwiderung kurz zu halten und alles Überflüssige zu vermeiden. Das wirkte gerade im Hinblick darauf prozessökonomisch, dass man sich zwar grundsätzlich zu allen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei äussern musste, sich dabei aber alles Überflüssigen zu enthalten hatte. Um die Pflicht zur Kürze und Vermeidung von Überflüssigem nicht zur lex imperfecta verkommen zu lassen und dem Gericht gegen Verstösse eine Handhabe zu bieten, eröffnete die Novellierung, und damit über die bisherigen Normen der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung hinausgehend, dem Gericht die Möglichkeit, Ord- nungsstrafen zu
verhängen.25 bb) Gegendarstellung: auch beschränkt auf Unrichtiges zulässig Während § 5 FL-AGO regelte, wie der Beklagte auf die Tatsachenvor- bringen des Klägers zu reagieren und sie zu beantworten hatte, legte § 6 295
I. Änderung Allgemeine Gerichtsordnung 1906 25Siehe sogleich unten §
7/I./3./c).
§ 6 FL-AGO Nach dieser Beantwortung hat der Beklagte in der Einrede das Factum allenfalls zu ergänzen, und jene Um- stände, die der Kläger verschwiegen, oder anders als sie sich verhalten, angebracht haben dürfte, in der ge- hörigen Zeitordnung nachzutragen.LGBl.
1907 Nr. 1 2. Er [der Beklagte, E. S.] kann der Darstellung des Klägers eine zusam- menhängende Darstellung entge- gensetzen oder sich darauf be- schränken, das nach seiner Ansicht Unrichtige richtig zu stellen.