Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Diese Erfahrung, über Jahrzehnte hinweg gefestigt, sollte bei den späte- ren Reformbestrebungen im Sinne der Prozessökonomie kritisiert und zu beseitigen versucht werden. 3. 1862: Konstitutionelle Verfassung, Amtsinstruktion und Landgericht Vaduz Zur konstitutionellen Verfassung von 186225 erging zugleich die 
Amtsin- struktion von 186226,welche grundsätzlich den Instanzenzug seit 1818 bestätigte.27 Allerdings wurde das entfallene Oberamt als erste Instanz durch das 
Landgericht (§ 1, § 7 lit. b und § 30) in Vaduz ersetzt, das mit einer einzigen Stelle als ausgebildeter, beamteter Landrichter eingerich- tet wurde (§ 2 und § 6).28 Der liechtensteinische Instanzenzug in Zivilsachen blieb somit auch nach der konstitutionellen Verfassung dreistufig. Ab 1862 fungierte als erste Instanz das Vaduzer Landgericht. Die Rechtsmittelinstanzen lagen weiterhin allesamt weit entfernt im österreichischen Ausland, nämlich die zweite Instanz der fürstlichen Hofkanzlei als Appellationsinstanz in Wien sowie die dritte Instanz am k. k. Oberlandesgericht in Innsbruck. 4.1865: Schuldentriebgesetz Das Schuldentriebgesetz von 1865 «bezweckte in einfachen Forderungs- sachen ein 
schleunigeres und 
minder kostspieliges Verfahren einzuführen. Das bisherige Verfahren [...]war mit 
umständlichen processualem Bei- werke verknüpft. Das neue Gesetz beseitigte das 
schwerfällige und mit größeren Kosten verbundene Vorgehen.»29 Geändert werden mussten 275 
I. Entwicklungen 25Siehe Geiger, Geschichte, S.287–310, besonders S.298–300; Beck, S.193–203; siehe auch Beattie, S.27–29; Berger, Rezeption, S.28f.; Raton, S.39–45; Vogt, Brücken, S.176–179; Goop, S.230; Wille, Verfassung, S.1003. 26Siehe Quellen- und Materialienverzeichnis I./1. Siehe Schädler, 1862–1873, S.168f.; Geiger, Geschichte, S.298; siehe auch Beck, S.202. – Zur «Instruktion» als Erlass- form siehe Vogt, Verwaltungsstruktur, S.96. 27Ospelt, Laienrichtertum, S.55 m. w. H.; Goop, S.230; Raton, S.43. 28Ospelt, Laienrichtertum, S.56; siehe Raton, S.42f. 29Schädler, 1862–1873, S.116f., Hervorhebungen E. S.
	        

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